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^ 106, II Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5621 sowohl, ivie seinen materiellen Aufwendungen entsprechen sollte, verlustig geht. Trotzdem wurde auch hier diesem Verlangen derjenigen, »welche die Berufslasten tragen>. keine Berücksichtigung geschenkt. Immerhin anerkennt die Kommission, daß gegenteilige Vereinbarung Vorbehalte», das Klischee Eigentum des Photographen bleibt. Die Über tragung des ausschließlichen Rechts tritt nur im Falle un mittelbarer und ausdrücklicher Bestellung und nur für das abgelieferle und bezahlte Werk ein, nicht etwa im Falle des Erwerbs von Nachbestellungen, die von einer schon vor handenen Photographie abgezogen werden. Im übrigen sind die Artikel 3 und 6 nur dann ver- ^ stündlich, wenn man sich an der Hand des Motivenberichts der Kommission vergegenwärtigt, daß Photographien, auf denen sich die im Artikel 2 verlangten Angaben nicht oor- finden, in keinem Falle Gegenstand eines ausschließlichen Rechts bilden können. Was nun die mit diesen Angaben versehenen Photographien anbelangt, so kann der Besteller an ihnen ein ausschließliches Veroielfältigungsrecht geltend machen. Viele bestellte Photographien sind aber nicht mit dem Vermerk Eneret usw. versehen und somit vom gesetz lichen Schutz ausgeschlossen. Nichtsdestoweniger werden sie der gänzlich freien Wiedergabe, Verkäuflichkeit, Verbreitung und öffentlichen Ausstellung nur dann ansgeliefert, wenn der Besteller dies nicht auf Grund eines besonderen Interesses verboten hat; er kann dieses Verbot auf gewöhnlichem Wege bekannt machen, ohne daß es hierzu, wie dies das Justiz komitee hervorgehoben hat, der Mitwirkung dritter Personen oder einer besonderen Bekanntmachung bedürfte. Noch haben wir von den Bildnissen (Porträts) zu sprechen. Entsteht an ihnen ein ausschließliches Recht, so lastet auf diesem gleichwohl die Servitut, daß es nicht ohne Zustimmung der abgcbildeten Person ausgeübt werden darf, und zwar deshalb, weil deren Persönlichkeitsrecht ge wahrt werden soll. Das gleiche gilt, wenn, was beim Fehlen der obligatorischen Vermerke häufig Vorkommen ivird, kein ausschließliches Recht an solchen Porträts entsteht. Eine ganz besondere Regel ist aber hinsichtlich des Rechtes aus öffentliche Ausstellung solcher Bildnisse aus genommen worden. Dieses Recht ist im ausschließlichen Recht nicht inbegriffen (s. o.), somit scheint es, als ob die Bildnisse der ersten Gattung, welche das Wort Eneret usw. tragen, frei sollten ausgestellt werden dürfen. Die Kommission ging offenbar von der Annahme aus, daß es sich hier haupt sächlich um photographische, öffentliche Persönlichkeiten dar stellende Bildnisse handelt, an denen der Photograph sich das ausschließliche Veroielfältigungsrecht gegen oder ohne Entgelt Vorbehalten haben werde. Was dagegen die Bildnisse der zweiten Gattung, an denen kein ausschließ liches Recht entsteht, anbelangt, so läßt Artikel 6 aus drücklich deren öffentliche Ausstellung von der Ge nehmigung der dargestellten Person abhängen, nur mit der Einschränkung, daß der Photograph, außer bei aus drücklichem, von dieser Person erlassenem Verbot, ihr Bildnis zu geschäftlichen Zwecken, also in seinem Atelier ausstellen darf. Diese ungleiche Behandlung ist merkwürdig, geht aber aus dem Wortlaut der Bestimmungen hervor?) Artikel 3. — Handelt es sich um bestellte Photographien, so besitzt der Besteller das in Artikel I vorgesehene ausschließliche Recht Das ausschließliche Recht an photographischen Bildnissen kann nur mit Zustimmung der dargestellten Person ausgeübt werden. Artikel s. — Erlaubt ist ohne Rücksicht auf das bestehende ausschließliche Recht: I. jede selbständige Benutzung eines photographischen Werkes, die zur Schaffung eines wesentlich neuen und originellen Werkes führt; VöckcMaN für den DoiiMn Buchhandel. 77. Jahrtzano Das Gesetz steht noch andere Fälle vor, wo von der Zustimmung der abgebildeten Person zur Wiedergabe, Ver breitung und Ausstellung ihres Bildnisses unbedingt Umgang genommen werden darf (Artikel 7, s. u.). Diese Regeln be treffen »diejenigen Personen, die vermöge ihrer Tätigkeit der Gesellschaft angehören oder die einen Augenblick aus dem Halbdunkel des Privatlebens heraustreten-. Nach Ansicht der Kommission soll die Tages- und illustrierte Presse solche Bild nisse ohne vorgängige Erlaubnis veröffentlichen dürfen. Diese Bestimmungen sind dem deutschen Gesetz von 1907 (Artikel 73 und 24) entlehnt, aber weiter gefaßt, denn die beiden s Begriffe »Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte« (deutsches Gesetz) und »Bildnisse von aktuellem oder all gemeinem Interesse- (norwegisches Gesetz) stimmen nicht ganz überein. Wahrung des Urheberrechts. Die Wiedergabe ist strafbar, finde sie nun nach oder aber auch vor dem Er scheinen des Werkes statt, also in einem Moment, wo das noch nicht zur Verbreitung bestimmte Negativ oder Exemplar die obligatorischen Vermerke noch nicht trägt. Zuerst waren von der Kommission Minimal- und Maximalbeträge für die Bußen vorgesehen worden; sie wurden aber vom Justiz- komitee fallen gelassen; die Strafen werden jetzt durch das neue Strafgesetzbuch vom 22. Mai 1902, Artikel 7, letzter Absatz, festgesetzt. Die Verjährungsfristen sind die gleichen wie die im Gesetze von 1893 aufgestellten. Internationaler Schutz. Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes kann durch königliche Verordnung auf die fremden Photographien unter der Bedingung der Gegenseitig keit (diplomatische Reziprozität) ausgedehnt werden, wie dies auch im Gesetze von 1893 vorgesehen ist. Dagegen enthielt das frühere Gesetz von 1877 noch eine folgendermaßen lautende Beifügung: »Wenn es notwendig wird, zu diesem Zwecke am Artikel 2 einige Änderungen anzubringen, so wird der König über ihr Wesen entscheiden.» Da genannter Artikel 2 von den Schutzbedingungen (Anbringung des Ver merkes usw.) handelte, so ermächtigte also diese Bestimmung den König, in dieser Hinsicht Zugeständnisse zu machen und die in dieser Hinsicht den fremden Photographen auferlegten Lasten zu erleichtern. Diese Befugnis ist im neuen Gesetz (Artikel 17) nicht vorgesehen. 2. jede Wiedergabe in zum persönlichen Gebrauch bestimmten Einzelexemplaren, wenn damit kein unmittelbarer Gewinn erzielt werden soll; die Kopie muß den Namen des Berechtigten und das Wort Eneret tragen; 3. jede Wiedergabe einzelner Photographien in Büchern, die für den Schulgebrauch oder zu einem wissenschaftlichen Zwecke versaßt sind; die Kopie soll, wenn möglich, den Namen des Be rechtigten und das Wort Eneret tragen. Artikel s. — Die photographischen Bildnisse, an denen kein ausschließliches Recht besteht, dürfen nur mit Zustimmung der dargestellten Person wiedergegeben, verkauft, sonstwie verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden; jedoch dürfen sie vom Photo graphen zu geschäftlichen Zwecken ausgestellt werden, sofern die dargestellte Person dies nicht untersagt hat. Die übrigen bestellten Photographien, an denen kein aus schließliches Recht besteht, können wiedergegeben, verlaust, sonstwie verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden, wenn der Besteller dies nicht verboten hat. Artikel 7. Die folgenden Photographien können ohne Zu stimmung der abgebildeten Person wiedergegeben, verbreitet und ausgestellt werden: 1. die Bildnisse von aktuellem oder allgemeinem Interesse; 2. die Bildnisse, aus denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerk erscheinen; 3. die Bildnisse, die Versammlungen, Aufzüge unter freiem Himmel, sowie Verhältnisse und Begebenheiten von allgemeinem Interesse darstellen. 728