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5608 Börlenblatl f. b. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 106, 11. Mai 1910. nicht imstande diesen Teil zurückzugeben, so ist der Verleger nur berechtigt, einen dem tatsächlich Gelieferten ent sprechenden Preis zu verlangen.« Dies entspricht durchaus nur der Billigkeit und braucht Wohl kaum begründet zu werden. Es wurde aber von Sortimenterseite klar gelegt, daß hier vielfach Unzuträglichkeiten entstanden sind, und es erschien deshalb ratsam, das hier ausdrücklich nochmals hervorzuheben. Da dieser Zusatz als o neu hineingekommen ist, muß der bisher als e bezeichnet Absatz zum Absatz ck werden. In 8 12s Zeile 1 wird nach dem Wort Neuigkeiten eingeschoben: -und Lagerartikcln«. Das ist lediglich eine redaktionelle Änderung, da aus dem ganzen Zusammenhänge hervorgeht, daß auch die Lager artikel gemeint sein müssen, es erschien aber besser dieses Wort hinzuzufügen, um Mißverständnissen vorzubeugen. Der Schluß dieses Absatzes von -vorausgesetzt, daß .... Lagerartikeln« wurde gestrichen, denn cs wurde allgemein anerkannt, daß die Flut unverlangter Zusendung sich dermaßen gemehrt hat. daß dem Sortimenter ein größerer Schutz da gegen gewährt werden muß. Angesichts der Arbeitslast hieße es den Sortimenter viel zu sehr überbürden, wenn man ihm bei Nichtannahme noch eine Anzeige binnen einer Frist zur Pflicht machen wollte. Der Z 14 wurde wieder in der alten Fassung hergestellt, und zwar aus dringlichen Wunsch der Verleger. Schon die bisherige Fassung des Paragraphen hat vom Verleger mehr verlangt als das Gesetz eigentlich vorschreibt, durch die Pflicht, zwei Jahre laug Defekte nachliefern oder Umtauschen zu müssen. In der neuen Fassung wurde diese Pflicht darauf ausgedehnt, daß der Verleger in gewissen Fällen nicht nur die Defekte nachzuliefern hätte, sondern das Buch in jedem Zustande zurllcknehmen müsse. Meine Herren! Nirgends sonst im Handel ist cs Brauch, daß ein benutzter Gegenstand zurückgenommen wird, und wir wollen unsere Kunden doch nicht erst dazu erziehen und ihnen angewöhnen, etwas Derartiges vom Buchhandel zu ver langen. Da das Sortiment im allgemeinen keine Bedenken hatte, daß der Paragraph in der alten Fassung wieder ange nommen wurde, so wurde diese beschlossen. In Z 20 d soll der letzte Satz jetzt lauten: Die Haftbarkeit erlischt jedoch in allen Fällen und für alle Beteiligten ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. In der bisherigen Fassung hieß es: -Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt«; es ist aber doch nur recht und billig, daß in diesem Falle die Haftbarkeit sämtlicher Beteiligter erlischt. Das lag auch schon in der bisherigen Fassung, da bekanntlich bei einem solchen Falle eine Drittclung der Hälfte des Verlustes festgesetzt war; Sortimenter und beide Kom missionäre hatten je ein Drittel der Hälfte zu tragen, und wenn die Kommissionäre von dieser Haftbarkeit entbunden wurden, so mußte natürlich auch der Sortimenter davon entbunden werden. 8 22. In Absatz a) und bj wird das Wort -Bestellers- durch «Sortimenters« ersetzt und dadurch die alte Fassung wieder hergestellt. Das ist lediglich eine redaktionelle Änderung, die hier nicht weiter begründet zu werden braucht. 8 23. In Absatz 1>) vorletzte Zeile wird das Wort direkt hinter »sofort« eingeschoben. Wenn also der Verleger aus irgend einem Grunde eine direkt verlangte Bestellung nicht direkt expediert, so ist er verpflichtet, diese Tatsache einer Firma, die mit ihm in Rechnung steht, sofort direkt anzuzeigen. Es entspricht dies eigentlich nur einer gewissen kaufmännischen Anstandspflicht und braucht deshalb hier nicht näher begründet zu werden. In 8 33 wurde der Satz geteilt und ein neuer Absatz ä) eingeschaltet, der in sich den zweiten Teil des früheren Absatzes o> enthält: ä) Es ist unstatthaft, an Stelle von Werken, die im alten Rechnungsjahr geliefert waren, Werke zu remit tieren. die im neuen Rechnungsjahr L cond. oder fest bezogen sind. Im neuen Rechnungsjahr bar nach bezogene Werke dürfen nur unter Zustimmung des Verlegers an Stelle von im alten Rechnungs jahr bezogenen Exemplaren verrechnet werden. Meine Herren! Ein großer Teil der Verleger hat ausdrücklich erklärt, daß er gegen den sogenannten Barnachbezug nichts einzuweuden habe, aber ein vielleicht ebenso großer, wenn nicht größerer Teil hat erklärt, daß er auf einem anderen Standpunkt stehe. Das Sortiment hat ausgesührt, daß es in diesem Barnachbezuge in keiner Weise einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen könne, und es ist deshalb seinerzeit von dem Vercinsausschussc der bisherige Zusatz gemacht worden, um es in die Hände des Verlegers zu legen, ob er diesen Barnachbezug dulden wolle oder nicht. Es ist uns aber bewiesen worden, daß die bisherige Fassung, in der es zunächst hieß, daß dieser Barnachbezug eigentlich gegen Treu und Glauben verstoße, und daun dem Verleger doch gestattet wurde, diesen Barnachbezug, also einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu dulden, ein Widerspruch war, der auf jeden Fall aus der Verkehrsordnung heraus müßte. Infolgedessen ist nach langen Verhandlungen dieser dankenswerte Vermittelungsvorschlag des Vorstandes des Börsenvereins gekommen, der vor allen Dingen den Passus, der schon viel Anstoß erregt hat, nämlich die Worte «gegen Treu und Glauben« heraus streicht und in der Sache es jedem Verleger frcistellt, den Barnachbezug zu dulden oder nicht. Ich glaube, daß damit der richtige Vcrmittclungsvorschlag getroffen worden ist. Die Gegensätze, die sich hier zwischen Verlag und Sortiment austaten, schienen unüberbrückbar zu sein, während nach diesem Vermittelungsvorschlage beide Teile glauben, daß sie auf diesem Wege weiter miteinander auskommen können. Da hier ein neuer Absatz konstruiert wurde, so mußten die Absätze ck), o), k), Z) die Bezeichnung o), k), g), kr) erhalten. In § 33 alt e), neu k) tritt an Stelle der beiden ersten Sätze folgender Wortlaut: Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Lause des Jahres Konditionsgut, also auch vorgetragene Dispo- nenden zurück, so hat er dies im Börsenblatt anzuzeigen, und die beteiligten Sortimenter durch besondere Zettel zu benachrichtigen. Der Sortimenter ist verpflichtet, das Zurückverlangtc dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate zuzustellen, wenn eine solche Frist von dem Verleger ausdrücklich bestimmt wurde. Zu späterer Rücknahme ist der Verleger nur dann verpflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen veränderten Auslage nicht begonnen hat. Für die Berechnung der Frist maßgebend ist stets die erste Anzeige im Börsenblatt.