Volltext Seite (XML)
Amtlicher Teil. 106, 11. Mai 191». Vorstandes des Börsenvereins gegen Bestimmungen der Bcrkaussordnung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln. Meine Herren! Dies ist die alte sogenannte Verlegererklärung, aus der schon bisher im wesentlichen die Macht des Börsenvereins gegenüber den Schleuderern beruht hat. Diese Verlegererllärung war bisher eine von den Unterzeichnern der Erklärung freiwillig dem Börsenverein gegenüber übernommene Verpflichtung, und der Ausschuß hat diese Verpflichtung nunmehr durch Aufnahme in die Satzungen zu einer bindenden gemacht, so daß jedes Mitglied des Börsenvereins, das Verlagsbuchhandel treibt, in Zukunft verpflichtet ist, einem ausgcsperrten Schleuderen die Lieferung seines Verlages entweder ganz zu versagen oder nur mit geringerem Rabatt auszusühren. Ich darf hinzusetzen, daß eine im vorigen Herbst statt gehabte außerordentliche Hauptversammlung des deutschen Verlegervereins sich damit einverstanden erklärt hat, daß diese Verpflichtung in die Satzungen hineinkomme. Der Vorstand des Börsenvereins ist hocherfreut darüber, daß er Ihnen diese Satzungsparagraphen zur Annahme unterbreiten kann, und daß er im voraus sicher ist, daß der Verlagsbuchhandel dagegen keinen Einspruch erheben wird. Das sind die Änderungen der Satzungen, die ich im Namen des außerordentlichen Ausschusses Ihnen vorzuschlagen habe. Ich bitte Sic nunmehr, dazu das Wort zu nehmen. Wer wünscht zu dieser Nummer 4 der Tagesordnung zu sprechen? Es meldet sich niemand zum Wort. Dann bringe ich den Antrag des Vorstandes, wie er hier in der Tages ordnung abgedruckt ist, — ich brauche ihn nicht nochmals zu verlesen — zur Abstimmung. Da es sich um eine Satzungs änderung handelt, so haben wir nach § 56 der Satzungen abzustimmen, welche vorschreibeni Zur Abänderung der Satzungen bedars es einer Mehrheit von zwei Dritteilen der in der Hauptversamm lung anwesenden Vereinsmitglieder. Es gilt also keine Stimmenvertretung, sondern es werden nur die Stimmen der einzelnen Mitglieder gezählt. Ich stelle nunmehr diesen Antrag zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, auszustehen. — Es scheint, daß sämtliche Herren sich erhoben haben; ich bitte aber, um das konstatieren zu können, um die Gegenprobe. Ich bitte, daß diejenigen Herren, die den Antrag ablehnen wollen, ausstehen. Es erhebt sich niemand, dann kann ich zu meiner Freude seststellen, daß der Antrag einstimmig angenommen ist. (Vielseitiges Bravo!) Wir kommen zu 5. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die ZZ 19 und 20 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum wie folgt ändern; es lautet 8 19: Soweit Verstöße gegen diese Verkaussordnung sich als eine geflissentliche Verletzung gegen H 3 Ziffer 3 der Satzungen darstellen, werden sie nach §§ 4 (vorletzter und letzter Absatz), 8 und 9 der Satzungen behandelt, und 8 20: Die Verkaufsordnung tritt am 1. Juli 1909 in Kraft, tz 11 Ziffer 2 Kantate 1910. Ich bitte Herrn Kommerzienrat Siegismund, hierzu das Wort zu nehmen. Herr Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin: Meine Herren! Dieser Antrag des Vorstandes braucht eine lange Begründung nicht. Er ist einfach eine sinngemäße Folge des soeben gefaßten Beschlusses. In der alten Verkaufs ordnung Z 19 war Bezug genommen auf H 3 Ziffer 3, 4, 5 und 6 der Satzungen. Diese Ziffern haben wir soeben auf gehoben und durch neue ersetzt. Es ist infolgedessen notwendig, daß auch der K 19 sinngemäß abgeändert werde. Der H 20 der Verkaufsordnung sagt, daß die Verkaufsordnung am 1. Juli 1909 in Kraft tritt, mit Ausnahme des 8 II Ziffer 2; er sagt weiter, daß nur ein Teil der Nestbuchhandelsordnung aufgehoben werde. Da nunmehr die übrigen Paragraphen der Restbuchhandelsordnung, soweit sie noch bestanden, in die Verkehrsordnung ausgenommen worden sind, erübrigt es sich ebenfalls, bestimmte Vorschriften zu machen, über diejenigen Paragraphen, die noch bestehen bleiben sollten. Es handelt sich also auch hier nur um eine sinngemäße Abänderung. Vorsitzender Herr vr. Vollert: Wünscht hierzu jemand das Wort? Es scheint nicht der Fall; dann bringeich den Antrag des Vorstandes, die Hauptversammlung wolle diese beiden soeben Ihnen vorgetragenen Änderungen der Ver- kaufsordnung genehmigen, zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, die für Annahme dieses Antrages sind, aufzustehen. Der Antrag ist offenbar einstimmig angenommen. 6. Antrag des Vereiusausschusses: Die Hauptversammlung wolle den von ihm ausgearbeiteten und im Börsenblatt vom 12. Februar d I. (Nr. 35) abgedruckten Entwurf der revidierten Buchhändlerischen Verkehrsordnung genehmigen. Vorsitzender Herr vr. Vollert: Meine Herren! Auch die Revision der Verkehrsordnung ist eine Folge der Annahme der Verkaussordnung; denn nachdem in die Verkaufsordnung eine Reihe von Bestimmungen der alten Rcstbuch- handelsordnung eingearbeitet waren, mußte der übrige Teil, der sich auf den Verkehr der Buchhändler untereinander bezog, in der Verkehrsordnung untergebracht werden. Die Hauptversammlung des Börsenvereins hat sich vor zwei Jahren mit einer Revision der Verkehrsordnung, die sich nicht bloß aus diesen Punkt, sondern auf die ganze Verkehrsordnung erstrecken sollte, einverstanden erklärt, und sie hat damals dem Vereinsausschusse den Auftrag gegeben, diese Revision vorzunehmen. Der Vereinsausschuß hat innerhalb zweier Jahre in eingehendster mühevoller Arbeit diesen Auftrag erfüllt, und er hat jetzt vor einem Jahre, kurz vor der vorigen Ostermesse, dem Börsenverein einen ersten Entwurf unterbreitet. Den endgültigen Entwurf hat der Vereinsausschuß in Gemeinschaft mit dem Vorstande des Börsenvereins aufgestellt und dieser ist Ihnen durch das Börsenblatt als Antrag für