Mseülatt siir den Älltjche» Lllchhllililel. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mit Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Rr. 10V. Leipzig, Mittwoch den 11. Mai 1910. 77. Jahrgang. Amtlicher Teil. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, den 24. April 1910, vormittags IOV2 Uhr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Bereinsjahr 1909/10. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1909. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Voranschlag 1910. 4. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle salzende Änderungen der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig beschließen: Es lauten in Zukunst: Z 1 Absatz 3 Ziffer 2: die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler untereinander, so wie der Buchhändler mit dem Publikum; A 2 Absatz 3 Ziffer 4 Satz 1: Die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, i» allen Stücken den Satzungen und Ord nungen des Börsenvereins, sowie den satzungsgemäßeu Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vor standes sich zu unterwerfen (H 3 Ziffer 3 und 4); tz 3 Ziffer 3 und Ziffer 4 nach Streichung der bisherigen Ziffern 3—k: Ziffer 3: für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, der es als Teilhaber oder verantwortlicher Leiter angehört, die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, die satzungsgemäßeu Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes, sowie die von den Kreis- und Ortsvereinen beschlossenen Bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von dem Vorstand oder der Hauptversammlung des Börsenvereins genehmigt sind, zu befolgen. Insbesondere habe» alle Mitglieder die Pflicht, unter Beachtung der oben erwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen, die von den Verlegern festgesetzte» Ladenpreise einzuhalten. Den Verlegern aber ist es in Ausncchmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlags a» Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortiments buchhandlung zu liefern; Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 722