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pss 106, 11. Mai 1910. Amtlicher Teil. S«rl-»«att f. d. Mlchn. »Lchh-nd-l. 5605 in zwei Sitzungen festgcstellt und beschlossen. Diese Abänderungen sind satzungsgemäß drei Monate vor der heutigen Ver sammlung, nämlich am 22. Januar dieses Jahres, im Börsenblatte bekannt gemacht worden, es sind somit alle Erfordernisse, die K 56 der Satzungen des Börsenvereins für die Abänderungen der Satzungen vorschreibt, erfüllt worden. Wir bringen nunmehr den Antrag des Ausschusses zur Vorlage. Sie gestatten, daß ich Ihnen mit kurzen Worten sage, von welchen Grundsätzen der Ausschuß bei seinen Vorschlägen ausgegangen ist. Es sollte insbesondere der A 11, Ziffer 2 der Verkaufsordnung, und etwaige andere Bestimmungen, die sich nicht unbedingt mit den Satzungen in Einklang bringen lassen, mit den Satzungen in Übereinstimmung gebracht werden. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß das nicht auf dem Wege geschehen konnte, daß nun etwa jede einzelne Bestimmung der Vcrkaufsordnung, falls irgend ein Zweifel sein könnte, in die Satzungen eingearbeitet werden sollte, sondern es konnte nur so gemacht werden, daß durch ciuc allgemeine, in die Satzungen aufgenommene Bestimmung ohne weiteres die ganze Verkaufsordnung und die Verkchrsordnung direkt zu einem Teile der Satzungen erklärt wurden. Um diese Absicht aus- zuführen, mußte der Börsenvercin aus den Satzungen einzelne beschränkende Bestimmungen cutsernen, bezw. ihnen eine all gemeine Fassung geben, daß durch sie die Verkaussordnung in ihrem ganzen Umfange gedeckt wird. Der Ausschuß hat darum zunächst eine Abänderung für tz 1, Absatz 3, Ziffer 2 vorgeschlagen, die früher folgendermaßen lautete: Als Mittel hierzu (nämlich zur Pflege und Förderung des Wohles sowie der Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange) dienen insbesondere: 2. »die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler unter einander sowie der Buchhändler mit dem Publikum in bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreisc und bezw. des von letzteren zu gewährenden Rabattes.« Da die Verkaufsordnung nicht nur die Beziehungen der Buchhändler mit dem Publikum in bezug aus die Ein haltung der Ladenpreise regelt, sondern da in sie auch andere Bestimmungen ausgenommen sind, zum Beispiel über das Antiquariat oder über Leihanstalten, so mußte diese beschränkende Fassung geändert werden. Der Ausschuß schlägt darum vor, den letzten Satz dieses Absatzes fortzulaffen und diese Bestimmung in Zukunft so zu fassen: Die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler unter einander sowie der Buchhändler mit dem Publikum.« Was dann in der früheren Fassung noch folgte, soll wegfallen. Derselbe Grund hat zur Abänderung des Z 2, Absatz 3, Ziffer 4, Satz 1 geführt. Der lautete bisher: »Zur Aufnahme ist erforderlich: 4. Die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken den Satzungen des Börsenvereins sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes sich zu unterwerfen.« Der Ausschuß schlägt vor, das wie folgt zu fassen: »Die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken den Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vor standes sich zu unterwerfen.« Also die Mitglieder sollen von vornherein auch aus die Ordnungen, in erster Linie auf die Verkaufsordnung sich verpflichten. Wir kommen dann zu A 3, Ziffer 3 und 4 der Satzungen, wo die letzte der von dem Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen vorzunehmeu ist. In diesem Paragraph sind bisher einzelne Bestimmungen enthalten gewesen, die sich bei Annahme der von dem Ausschuß vorgeschlagencn Änderungen nicht mehr aufrecht erhalten lassen. Es steht hier z. B noch die Rabattbestimmung, die in die Verkaufsordnung ausgenommen worden ist: »Jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen usw.« Das alles mußte aus den Satzungen herausblciben. Der Vorschlag des Ausschusses geht dahin, in Zukunft den 8 3, Ziffer 3 so zu fassen: für seine Person, sowie für seine Handlung, bezw. für die Handlung, der es als Teilhaber oder Verantwortlicher Leiter angehört, die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Haupt versammlungen und des Vorstandes, sowie die von den Kreis- und Ortsvereinen beschlossenen Bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von dem Vorstand oder der Hauptversammlung des Börsen- vcreins genehmigt sind, zu befolgen. In dieser Bestimmung sind alle Pflichten der Mitglieder in bezug auf Jnnchaltung des Ladenpreises einbegriffen, darum konnte alles übrige entbehrt werden. Dann fährt die neue Fassung fort: »Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, unter Beachtung der oben erwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten.« Diese Verpflichtung ist nochmals besonders betont worden, um auszusprechen, daß auf die Jnnchaltung des Laden preises Nachdruck gelegt wird. Dann heißt es weiter: Den Verlegern aber ist es in Ausnahmesällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern; Meine Herren! Hier ist der alte sogenannte Verleger-Paragraph, der Ihnen allen bekannt ist, in die neuen Satzungen hineingearbeitet worden, weil der Verlagsbuchhandel großen Wert daraus legte, daß diese Bestimmung nicht aus ihnen verschwinden möge. Der Ausschuß hat nach reiflicher Überlegung diesem Wunsche nachgcgcbcn. Es kommt damit nichts Neues in die Satzungen hinein, und wir hoffen, daß die Hauptversammlung dem zustimmen wird. Eine ganz neue Bestimmung ist dagegen unter Ziffer 4 ausgenommen, welche lauten soll: Jedes Mitglied hat die Pflicht, solchen Buchhändlern und Wiederverkäufe!«, die laut Mitteilung des Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 724