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106, ll. Mai 1910. Amtlicher Teil. Börsen«-» s. d, Dtschn. Bnch-andel. 5607 die heutige Hauptversammlung mitgeteilt worden. Dieser Entwurf für die Buchhäudlcrische Verkehrsordnung hat am Freitag vormittag in einer außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Verlegervcreins und am Freitag nachmittag in einer außerordentlichen Hauptversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereiuc einer sehr eingehenden Prüfung unterlegen. In beiden Versammlungen sind Änderungen beschlossen, aber cs ist auch eine Verständigung erzielt worden, und die Beschlüsse, die gefaßt worden sind, können darum als die sowohl vom Verlegerverein wie vom Verbände der Orts- und Kreisvereine gemeinsam uns unterbreiteten angesehen werden. Die Beschlüsse hat gestern der Vorstand des Börsenvereins zusammen mit dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses, Herrn vr. Paetel, durchberaten und hat sie bis auf ein paar redaktionelle Änderungen zu den seinigen gemacht. Er hat Ihnen diese Abänderungsvorschläge soeben gedruckt vorgelegt, und er stellt nunmehr diesen Entwurf der Buchhändlerischen Verkehrsordnung mit den von ihm in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses beschlossenen Abänderungen zur Beratung. Ich bitte den Vorsitzenden des Bcreinsausschusses, Herrn Or. Paetel, das Wort zu nehmen. Herr Or. Georg Paetel-Bcrlin: Meine Herren! Der Vereinsausschuß, dem vom Vorstände des Börsenvereins die Ausgabe erteilt war, die Verkehrsordnung einer Revision zu unterziehen, hauptsächlich um sie mit den Bestimmungen der neuen Verkaufsordnung in Einklang zu bringen und in sie die nicht in die Verknussordnung ausgenommcnen Paragraphen der Restbuchhaudelsordnung cinzuarbeiten, hatte Ihnen bereits im April 1809 einen Entwurf vorgelegt, ohne ihn aber für die Ostermesse dieses Jahres zur Beratung und Annahme zu stellen. Die in der Folge an diesen Entwurf geknüpfte Kritik bewies zwar zu unserer Freude, daß wir im allgemeinen den richtigen Weg gewandelt waren und die richtigen Grundsätze für unsere Arbeit ausgestellt hatten, in manchen Einzelheiten aber unsere ursprünglichen Vorschläge nicht ausrecht erhalten konnten. So liegt Ihnen denn heute nach einem Jahre ein vielfach veränderter Entwurf vor, das Resultat einer neuen eingehenden Arbeit des Vereinsausschusses, die in der am 21. Januar 1910 abgehaltenen Sitzung ihren Abschluß fand. Meine Herren! Ihnen allen sind Zweck, Ziel und die Einzelheiten der Verkehrsordnung wohl zur Genüge bekannt. Die Gedanken, die den Vereinsausschuß bei seiner Arbeit geleitet haben, insbesondere auch die Ursachen, die Änderungen des ersten Entwurfes herbeisührten, habe ich versucht, möglichst ausführlich in der im Druck Ihnen allen zugänglich ge machten Begründung niederzulegen. So kann ich, um unnötige und Sie langweilende Wiederholungen zu vermeiden, darauf verzichten, hier noch einmal zu jedem einzelnen Punkte Stellung zu nehmen, und mich darauf beschränken. Ihnen die Ver änderungen zu erklären, die noch in letzter Stunde auf Grund der Beratungen der Delegiertenversammlung in dem Entwürfe vorgenommen worden sind. Nur auf einen Punkt möchte ich noch eingehen, und zwar aus die Streichung des im ersten Entwürfe neu eingesügten K 35, der die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Auslegung der Verkehrsordnung dem Ver- einsausschusse auf Änrusen einer der beiden Parteien zuwics. Wohl hat sich der Vereinsausschuß überzeugt, daß eine solche Bestimmung sich mit den Satzungen des Börsenvereins nicht vereinigen läßt, wohl wird ihm durch die Streichung eine vor aussichtlich große Arbeitslast erspart bleiben, aber trotzdem hat er nur schweren Herzens aus diesen Paragraphen verzichtet, der ihm ganz besonders geeignet erscheint, Prozesse unter Börsenvereinsmitglicdern zu verhüten. Wenn nun eine Änderung der Satzungen erfolgen wird, so möchte ich doch den beteiligten Faktoren ans Herz legen, zu erwägen, ob dieser Punkt durch eine Satzungsänderung nicht vielleicht doch später in die Verkehrsordnung ausgenommen werden könnte; und bei dieser Ge legenheit möchte ich gleich betonen, daß, falls der Paragraph, der die Befugnisse des Vereinsausschusses betrifft, wirklich bei einer Satzungsänderung einmal in Angriff genommen wird, daß dann auch überlegt werden muß, ob man nicht die Befug nisse des Vereinsausschusses satzungsgcmäß erweitern soll. Denn die Befugnisse des Vereinsausschusses sind in diesem Para graph so eng gefaßt, daß ich fast sagen möchte: Unsere jetzige Tätigkeit deckt sich vielfach gar nicht mit den Satzungen. Das war eine kleine Abschweifung, die Sie wohl verzeihen werden. Was nun die durch die Delegiertenvcrsammlung vorgenommenen Änderungen, die der Vorstand des Börsenvereins Ihnen als Antrag im Drucke heute hier vorlegt, betrifft, so beschränke ich mich auf solche, die wirklich den Inhalt verändern, lasse aber rein redaktionelle unerwähnt, zumal ja doch dem Vorstand oder Vereinsausschusse eine redaktionelle Durchsicht wohl Vorbehalte» sein wird. In S 2 wurden die Worte von »ohne. . . .« bis »Verkehrsordnung« gestrichen, und dafür am Schluffe gesagt: »Ein Lieferungszwang der Buchhändler untereinander besteht nicht.« Der Vereinsausschuß hatte durch seine Fassung einen kontradiktorischen Widerspruch gegen das Ihnen allen bekannte, mit unseren Auffassungen im Widerspruch stehende Urteil des Oberlandcsgerichts vermeiden und lieber aus den allgemeinen Beziehungen der Buchhändler untereinander konstruieren lassen wollen, daß ein Lieferungszwang nicht bestehe. Es wurde aber doch der Wunsch rege, inbesondere vom deutschen Verlegerverein, dies lieber offen auszusprechen. Dies konnte um so eher geschehen, als diese Anschauung auch in die Satzungen hineingearbeitet werden soll, und dann nach der dortigen Fassung vielleicht auch dieser Satz noch geändert werden muß. In K 4a wurde in die Klammer auch noch ausgenommen der A 7 der Verkaufsordnung, weil auch darin eine wichtige Bestimmung über den Ladenpreis enthalten ist; nämlich: »Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatte als 25 3g vom Ladenpreise liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschläge verlaust werden.« Das Wort »Abnehmer«, das wir in unserer Fassung gebraucht hatten, wurde gestrichen und dafür »buchhändlerische Bezugsbedingungen« gesagt, um Mißverständnisse zu vermeiden, daß hier etwa auch das Publikum unter dem Worte »Ab nehmer» zu verstehen sei, während der Vereinsausschuß nur den Begriff »Sortimenter« hatte erweitern wollen. Zu Z 8b wurde ein Zusatz gemacht: »Andernfalls ist bei offener Rechnung der Verleger verpflichtet in Rechnung zu liefern.« Dieser Zusatz wurde von seiten des Sortiments gewünscht und ist durchaus gerecht, um die Unzuträglichkeit zu vermeiden, die sich Herausstellen könnte, wenn die in dem Paragraph aufgeführte Bedingung, daß der Unterschied zwischen Lieferung in Rechnung und gegen bar 5A> vom Ladenpreise betragen muß, nicht zutrifft, und dann ein Verleger eine solche Bestellung einfach nicht aussührt. Zu H 11 ist folgender Zusatz als Absatz e beschlossen worden: »Hat der Verleger den ersten Teil eines Werkes oder einer Zeitschrift in Kommission unter Voraus berechnung des ganzen Werkes oder Jahrganges versandt und ist der Sortimenter aus irgend einem Grunde 724»