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24 schüft keinen Schaden erleide, nicht weniger die Matrikul zu halten, die eintretenden und angezeigt werdenden Familien- Veränderungen bei den Mitgliedern richtig nachzutragen und die Tabellen fortzusetzen, und endlich nach Ablauf seiner Amts führung im Konvente die Schlüssel, Siegel, Rechnungen, Beläge und Copien-Bücher dem neuen Provisor zu übergeben. Der vom Lande gewählte Provisor darf nur eine Abschrift von den Protokollen und Beschlüssen bei sich haben; das übrige ist sämmtlich bei dem ältesten Beisitzer in der Stadt in Verwahrung zu lassen. Die Revisoren haben die abgelegten und von den Beisitzern mit den Belägen verglichenen Rechnungen genau durchzugehn, zu untersuchen, zu erinnern und, nach befundener Richtigkeit, zu rechtfertigen und zu unterzeichnen. Für diese Bemühungen hat der Provisor am Konvent Zehen Lhaler, jeder Assessor Zwei Thaler, und jeg licher Revisor Einen Thaler zu fordern und zu erhalten. 8. 16. Aufbewah rung der Gelder und Schriften. Das Vermögen der Sozietät, bestehend in den über der selben außenstehenden Kapitalien vorhandenen Dokumenten und andern Urkunden, auch dem zu den laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelde, wird in einem großen eisernen Kasten, zu welchem der Provisor und die Beisitzer jeder einen Schlüssel bei sich verwahren, aufbehalten. Für