-Zi tz. 22. Da der Sozietät daran liegen muß, bei der jährlichen Zu- Schluß und sammenkunft der Mitglieder den wahren Bestand ihres Vermö- Ablegung der gens genau zu wissen, um die Beschlüsse darnach bestimmen zu ^ung^ können; so soll von nun an hinführo der Rechnungsabschluß mit dem Listen May jeden Jahres gemacht werden, damit der Prokurator nach Einnahme der Walpurge fälligen Zinsen Zeit behalte, die abgeschloßne Rechnung rein schreiben zu lassen, und dieselbe nebst Belägen am Konvente vorzulegen, wobei er auch die etwa noch rückständig gebliebenen Zinsen mit den in seinen Händen gebliebenen Quittungen erweiset. Diese in seinem und des Provisors Namen geführte Jahreö- rechnung wird der neue Provisor, nachdem von den Revisoren deren Richtigkeit bezeuget worden, im Namen der ganzen Gesell schaft unterschreiben, und beide, den Prokurator und vorigen Provisor, darüber quittiren, auch zum Beweise, wie dieses geschehen, dieselbe am folgenden Konvente wieder vorzeigen. 8. 23. Der Prokurator erhält für seine Bemühungen in Verwal- Besoldung tung der Kasse Prokura- Fünfzig Thal«-- -- als eine jährliche Besoldung, welche er mit in Rechnung bringt. Wenn er aber der Sozietät in Rechtöangelegenheiten beistehet; so wird ihm ein billiger Ansatz an Verlag und Gebühren, so wie das