34 Wie bei eintretenden außerordent lichen Zcitum- standen mit Dispensirung der Pensionen bereits bestrittenen Ausgaben seit der letzten Konventrechnung, gegen von ihm und beiden Assessoren unterschriebene Quittung sich aushändigen lassen, die endliche Kassenübergabe aber nachhero nach Befinden der Umstände mit gehöriger gegenseitiger Berech nung und sofort zu bewirkender Ausgleichung und Ausantwortung der Dokumente nebst dem etwa in den eisernen Kasten verwahrten baaren Gelde, sammt Allem, was sonst der Sozietät gehörig ist, mit Zuziehung der Assessoren zu veranstalten befugt seyn. ll.) Wegen dieses Geschäfts soll er einen Rechtsgelehrten zur Hülfe nehmen, und von demselben ein sodann von beider seitigen Interessenten zu unterzeichnendes Protokoll ausfertigen lassen, damit allen Weiterungen dadurch vorgebeuget werde; e.) Wenn es jedoch die Umstände verstatten, so mag die Uebernahme gar wohl bis zur Uebergabe an den neuerwählten Prokurator ausgesetzt bleiben, wobei den Erben auch alsdenn, nach gänzlich erfolgter Ausgleichung, des Erblassers geleistete Kaution auf eben die Art und Weise, wie dieselbe geleistet worden, gegen Quittung derselben wieder ausgeantwortet und erstattet wird. 8. 25. Im Fall das Land mit Krieg oder andern Verwüstungen, welches Gott verhüten wolle, angegriffen werden sollte, so daß die Zinsen größtentheils Zurückbleiben und den Wittwen und Waisen der versprochne Gehalt nicht könnte gereicht werden, auch alle übrige Wohlthaten wegfallen müßten, so soll doch, was