25 Für sämmtliche Jahresrechnungen und Beläge, auch ab schriftliche in Bücher gebundene Verhandlungen, ist zu gleichem Behufe ein besonderer hölzerner Kasten bestimmt. 8. 17. Wegen gänzlicher Ermangelung eines in Budissin wohnhaf ten Mitgliedes hat sich die Gesellschaft im Jahre 1759. veranlaßt gefunden, einen geschickten und erfahrnen Rechtsgelehrten in Budissin auszuersehen, und diesem neben der Führung ihrer rechtlichen Geschäfte auch die Verwaltung der Kasse, unter dem Namen eines Verwesers der Sozietätskasse, zu übertragen, welche Einrichtung bis auf gegenwärtige Zeiten beibehalten und nach eines Abgänge ein anderer durch eine freie Wahl und Ab stimmung von der gesammten Sozietät erwählt, auch mit gehörig vollzogener Vollmacht versehen worden. Hierbei soll es auch für die Zukunft verbleiben, jedoch mit der Abänderung, daß fernerhin nach jedesmaligem Abgänge des Prokurators von der Sozietät Drei hinreichend geeignete Per sonen vorerst beim Königlichen Oberamte in Vorschlag zu bringen sind, damit von dieser Vorgesetzten Oberaufsichts-Behörde so dann der tüchtigste ernannt werde. 8. 18. Die Obliegenheiten desselben enthält eine besonders abgefaßte Bestallung und Instruktion, und bestehen selbige hauptsächlich in folgenden: D s.) Annahme des Prokura tors. Schuldigkei ten des Pro kurators.