- 39 - capitale nicht überhaupt wiederum zu einem höheren Zinsfüße unterbringen lassen. Auch soll die Bestimmung unter 8.4. 6. auf die anderweite Verheirathung nur solcher Mitglieder, welche entweder als Ehe männer in die Societät eintreten, oder nach ihrer Aufnahme in dieselbe sich verheiratheten und nach dem Ableben ihrer Ehegattin sich anderweit verehelichen, jedoch nicht auf solche Mitglieder angewendet werden, welche als Wittwer in die Societät aus genommen wurden und nachher sich wiederum, aber während ihrer Theilnahme an der Societät zum ersten Male verheirathen. V. Das 8.6. des Regulativs zugesicherte Begräbnißgeld bleibt auf Fünfzig Thaler festgestellt, wird aber im Vierzehnthalerfuße ausgezahlt. Dagegen wird die 8.6. auf 50Thaler gestellte jähr liche Pension der Wittwe und der Waisen eines Mitgliedes auf Sechszig Thaler im Vierzehnthalerfuße erhöht, wovon 30 Thaler am Conventtage und 30 Thaler in der Mitte des Monats De- cember jedes Jahres prsenumersnllo ausgezahlt werden sollen, daher auch 8.7. unter u. und l>. und 8.8. unter a. b. c. 4. anstatt 50 Thaler Sechszig Thaler zu lesen und der Bestimmung unter 8.8.4. folgende Fassung gegeben worden ist: Dafern leibliche oder Stiefkinder der Wittwe zu besserer Erziehung, des Studirens, der Erlernung einer Pro fession oder anderer wichtiger Ursachen halber von ihr weg kommen sollten und solches mit einem, zwei oder drei . dieser