— 41 — VIII. §. 11. des Regulativs erhält am Schluffe den Zusatz: jedoch in der Regel nicht über Sechszig Thaler für alle bei einem Convente vorkommende Fälle dieser Art. IX Da die den Capitalen der Societät zugestanden gewesenen Vorzugsrechte durch die neuere Gesetzgebung theils aufgehoben, theils entbehrlich worden sind, so kommt §.13. des Regulativs gänzlich in Wegfall. X Der zweite, den Tag des Convents betreffende Abschnitt in 8.14. des Regulativs erhält folgende veränderte Fassung: Diese jährliche Versammlung der Gesellschaft wird die nächstfolgende Mittwoch nach dem zweitenJuliin Budisfin abgehalten, die Ausmittelung des dazu erforderlichen Locals aber dem Vorstehercollegio in Verbindung mit dem Procurator überlassen. Hierdurch erlediget sich zugleich die dem Procurator 8. 23. aufgelegte Verbindlichkeit, das Local zu der jährlichen Ver sammlung der Mitglieder in seiner Wohnung zu gewähren. Ueberdieß erhält 8.14. am Schluffe den Zusatz: Einer der Vorsteher soll jederzeit aus Budissin seyn und zwar, wenn der Provisor ein auswärtiges Mitglied ist, der erste Beisitzer. F XI.