38 b) bei seiner Aufnahme mit einer gefährlichen Krankheit nicht behaftet sey und seine Gesundheit durch ärztliches Zeugniß bescheinige, e) sich der Uebereinkunft in allen Stücken gemäß zu bezeigen verspreche. II. Die Bestimmung 8. 2. wird dahin abgeändert, daß die Zahl der Societätsmitglieder bei jeder Erhöhung des Svcietäts- vermögens um neue 1100 Thaler durch Errichtung einer neuen Stelle vermehrt, doch die Gesammtzahl von Achtzig Mit gliedern nicht überstiegen werden darf. III. Anstatt der letzten Zeilen in tz. 3. von den Worten an: „der in folgendem 8. festgesetzten Leistungen sich entschütten rc." ist folgende Fassung angenommen worden: „die nach 8.4. K. erforderlichen Zahlungen leisten und sofern derjenige, in dessen Stelle es tritt, das Eintrittcapital der ' 100 Thaler noch nicht abgezahlt haben sollte, dieses Capital sofort abführen oder dessen Abzahlung übernehmen." IV. Zn 8.4. des Regulativs Wird unter a. die Bestimmung der Münzsorten und des Zinsfußes dahin abgeändert, daß das Ein- trittscapital mit 100 Thalern im Vierzehnthalerfuße zu ent richten ist und die Verzinsung solcher Capitale mit Vier vom Hundert auf so lange genügend bleibt, als sich die Societäts- capitale