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Allgemeine Vorschriften. i. I^-ach der in Nachstehendem enthaltenen Sportul-Taxordnung haben sich nicht nur der Magistrat und dessen delegirte Behörden und Deputationen überhaupt, sondern auch sämmtliche Rathsmitglieder und Canzleipersonen, ferner die in Raths- diensten stehenden Offi'cianten, ingleichcn die Raths- und Gerichtsdienerschast, nebst den Dorfgerichtcn, so weit es einem jeden angehet, durchgängig zu achten, und cs gelangen mit Einführung derselben alle vorher in dem Gerichtsbezirke des Raths zu Camenz bestandenen Taxordnungen oder Schatzungen der Gerichtsspor- tuln durchaus als aufgehoben und annullirt gänzlich in Wegfall. II. In gleicher Maaße sind sämmtliche Bürger, Einwohner, auch Schutz- und Erbunterthanen in der Stadt Camenz und deren Gerichtsbezirke, ohne Unterschied des Standes und Vermögens, so wie die auswärtigen bei dem Rathe und dessen untergeordneten Behörden Recht suchenden Personen, auch deren Anwälde und Rechtsbeistände verpflichtet, den Abtrag ihrer schuldigen Gebühren nach diesen nor- mirtcn Ansätzen in Königlich Sächsischen und andern in der Valvations-Tabelle aufgenommenen conventionsmäßigen Münzsorten zu leisten. Dagegen fällr aber dasjenige, was etwa außerdem unter der Benennung von Offertorien, Geschenken oder Trinkgeldern vormals gefordert oder entrichtet worden, ebenfalls hinweg. 1*