d. Die Gebühren der höchsten und höher» Behörden, der Urthelsverlag und die an fremde Gerichte in Requisitionsfällen oder sonst zu bezahlenden Kosten. VH. Wo in der Sportultaxe verschiedene Sätze angemerkt sind, ist mit Beobach tung der Grenzen der Billigkeit zu liquidiren und hierbei besonders 1. auf die zu Ausfertigung erforderliche Zeit und Mühe, z. B. bei umständ lichen, ein tiefes Eindringen in die merita causae erfordernden Berichten, Rezessen und Regulativen und dergleichen, so wie 2. auf den Werth und die Wichtigkeit des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen. Nach diesen Grundsätzen haben die Expedienten den gehörigen Satz in der auf dem Conceptc oder sonst zu fertigenden Liquidation auszuwerfen. Bei beson ders wichtigen Gegenständen, wie sie namentlich in Beziehung auf die im zweiten Abschnitte verzeichneten Posten vorkommen können, wird der anzunehmende Satz durch den Beschluß des Raths oder Stadtgerichts, oder des Waisenamts bestimmt. VIII. Ueberschreitungen der Taxe sind bei dem Magistrate, oder bei den Stadt gerichten und dem Waisenamte, je nachdem die Sache vor einer oder der andern Behörde besorgt worden, anzuzeigen und sofort abzustellen, in welcher Hinsicht be sonders dem Magistrate obliegt, die desfalls erforderliche Remedur, wenn sie^auch ein von ihm delegirtes Collegium betrifft, einzuleiten. IX. Dafern Expeditionen vorkommen sollten, für welche sich in dieser Sportul- Lure kein Ansatz findet, so ist von den Canzleipersoncn oder der Dienerschaft nicht willkührlich zu liquidiren, sondern bei dem Magistrate dcsfalls anzufragen, welcher, dafern nicht eine analogische Anwendung der bereits normirten Ansätze sich als zu lässig ergeben sollte, hierüber an die Königliche Lberamsregierung zu Budissin An zeige zu erstatten und deren Weisung zu gewärtigen hat.