Im Uebrigen werden die obrigkeitlichen und herrschaftlichen Gerichtsnutzungen an Auf- und Abzugsgeldern, Gerichts-, Rügen-, Handwerks- und andern Stra fen, Reu- und Wandclkäufen, Bürgerrechts- und Unterthänigkeitsgebühren, Con- cessions-, Gunst- und Losgeldern, sammt allen andern unter die Gcrichtssportuln nicht'zu rechnenden hergebrachten Abgaben hierdurch keincsweges aufgehoben, son dern es hat bei deren Fortbestehen und Erhebung auch fernerhin sein unabänder liches Verbleiben. XI. , Eben so dienet für alle vor dem Rathe zu Eamenz und dessen delcglrten Be hörden pkacticirende Sachwalter in Betreff der von ihnen zu erhebenden Gebüh ren vor jetzt die mittelst Mandats 6. ä. Dresden den 12. September 1812 pu- blicirte Taxordnung Eap. II. in Gemäßheit der von der Königlichen Obcramts- regierung zu Budisst'n 6ato Budissin den 19. November 1823 erlassenen Ver ordnung zur unabweichlichen Richtschnur und es hat der Magistrat auf deren strack- liche Befolgung stete Obsicht zu führen.