Xk' L XX Abschnitt!. Gerichtsgebühren in rechtlichen Angelegenheiten. lit. 1. Von den in Ansehung der streitigen Gerichtsbarkeit und in Civilsachen vorkommenden Expeditionen. Für Präsentation der einlaufenden Schriften, Rescripte, Ver ordnungen und alles andern, was einzeln zu den Acten kommt . . . Die Beilagen werden aber nicht besonders angesetzt. Wenn darüber eine Recognition oder darauf eine schriftli che Resolution verlangt wird, für deren Ausfertigung Ein mündliches Vorbringen zu registriren nach Beschaffen heit der Sache 8 gr., 10 gr. bis - . . . . . . . Eine mündliche Ladung und Vorforderung der Partheien und Zeugen anzuordne», auf die Person . . . . . Wenn aber mehr als sechs Personen in einer Sache citirt werden, so darf nicht mehr als 6 gr. über haupt genommen, welche xro rata eingethcilt werden. Für eine schriftliche Citation an den Beklagten oder Ampe- traten zu einem Verhörstermine oder Termine zu Güte und Recht .............. Wenn aber mehrere Interessenten citirt werden, so wird wegen eines jeden, an den die Citation ge het, noch entrichtet Für die Notisication an den Kläger oder Impetranten . . Wenn die Notisication an mehrere Kläger oder Im- petranten gerichtet wird, so wird wegen eines je den, an den dieselbe ergehet, noch entrichtet . . Für die Requisition wegen Insinuation einer Citation oder Notisication < . . . - 1^0. 1. 2. 3. 6. Thlr. gr- Pf. 1 2 12 1 Z 1 3 1 5