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XX Z7 bio. 49, 50. 21. 52. Unter dem werbenden Vermögen wird dasjenige ver standen, weiches zu der Zeit, da die Rechnung abge legt wird, wirklich Nutzungen trägt. Dahingegen können, wenn dieses Vermögen über 200 Thlr. und bis LOO Thlr. beträgt, die' in Vor stehendem gesetzten Gebühren zur Halste, und wenn dasselbe sich über eine Summe von 500 Thlrn. er streckt, nach den vollen Sätzen gefordert und ange nommen werden und ist solches alles überhaupt bei Unmündigen, Wahn- oder Blödsinnigen, inVormund- schastssachen, auch wo dergleichen sonst in gegenwär tigem Titel vorkommen, zu beobachten. Für die gerichtliche Quittung oder Liberation nach beendig ter Vormundschaft, nach Verschiedenheit des Vermögens 16 gr., 1 Thlr. bis .......... . Für ein Dekret oder Ertheilung der Genehmigung über Ver äußerung oder Verpachtung eines Grundstücks eines Pfle- gebefohlnen, ingleichen über einen Vergleich mit Einschluß alles dessen, was acl coAiüiäonsru causa« nöthlg und diesfalls von dem äuckicio expediret worden ist, jedoch mit Ausschluß der etwa erfolgten Taxation, insofern diese noth wendig ist, geben beide Contrahentcn nach Beschaffenheit der Sache 16 gr., 1 Thlr. bis ....... . Für Ertheilung der Genehmigung in die Bezahlung eines dem Unmündigen zugehörigen Capitals, wenn es nicht über LOO Thlr. beträgt . . . . von 200 Thlr. excl. bis 500 Thlr. incl. . . . „ 500 „ „ „ 1000 „ „ . . . . wenn es über 1000 Thlr. beträgt Für Annahme, Verwahrung und Auszahlung gerichtlich de- ponirter Gelder von 100 Thlrn. Diese Depositcngebühre» sind, wenn die Deposition an befohlen, oder darauf erkannt worden ist, ingleichen bei Eoncursen und Subhastationen von der Summe abznziehen, außerdem werden solche von dem Depo nenten gegeben. Thlr. . gr. > pf 8 8 6 8 16 6