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L4. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. SS. Für die Registratur über die Besichtigung und Section . Affessurgebühren Die Gebühren des Arztes und Wundarztes, sowohl bei dergleichen Sectivnen, als auch überhaupt bei allen vor- kommenden Criminal- und Polizeifällen, werden nach der Bestimmung des Mandats vom 19. Februar 1816 liqui- dirt, jedoch in den Fallen, wo die Kosten aus der Stadt gerichtskasse zu übertragen sind, mit Rücksicht auf die dem Stadtphysicus und Stadtchirurgus ertheilten Dienst- Instructionen. Wenn der Richter und Actuarius, oder auch in Fällen, wo die besetzte Gerechtsbank erfordert wird, mehrere Mitglieder des Stadtgerichts außerhalb der Stadt selbst eine Expedition in Un> tersuchungssachen vornehmen müssen, so wird es wegen der Auslösung und Reisekosten so wie aä nurn. 53 lit. I. vorgeschrieben worden ist, gehalten. Für Ausfertigung eines Steckbriefs wider einen Delinquenten oder ausgetretenen Schuldner Wenn mehrere ausgefrrtiaet werden, für jeden annoch . . Für die Ausfertigung eines salvl conäuctuz..... Für die Anordnung einer Arretirung und für die darüber aufgenommene Registratur . . . . Für die Arretirung einer Person, wenn der Richter oder Actuarius selbst dabei gegenwärtig ist, und für die darü ber abgefaßte Registratur . Affeffurgebühren Für einen Revers wegen Auslieferung eines Arrestanten . Für die Instruction zu Abholung eines anderwärts einge brachten Gefangenen, Delinquenten oder ausgetretenen Schuldners Einem Deputieren oder dem Actuarius, wenn er selbst dabei zu gegen ist, inglcichen wenn Gefangene in auswärtige Ge richte und Orte zur Confrontation oder aus andern, nach der Lage und dem Gange des Criminalprozesses vorkom menden Ursachen gestellt oder geführt werden, mit Aus schluß der besonders zu berechnenden Reisekosten . . . 2hlr. 1 1 gr. pf. 8 8 12 3 12 6 16 12 8 8 8