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Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. Z1 die geistlichen Stifter hatten in den unruhigen Zeiten des Mittelalters allen Grund, zu wünschen, daß im Nothfalle eine Anzahl zuverlässiger und an Waffenführung gewöhnter Leute zu ihrem Schutze stets bereit sei. Auch iu der Oberlausitz standen die Lehnbauern nun unter Lehnrecht. Das städtische Gericht zu Görlitz besaß eine sehr ausgedehnte Gerichtsgewalt innerhalb des ganzen Görlitzer Weichbildes. Es hatte jedenfalls auch die Lehn bauern des Adels, ebenso wie dessen sonstige Bauern, vor sich ziehen wollen, und war darum in „Krieg und Jrrsal" mit dem Weichbildsadel gerathen. Da entschied nun 1329 H König Johann von Böhmen: „Ob ein burger beclagen wolt eines ritter oder rittermeßigs lehman sd. h. Lehnbauer oder Lehnrichterf oder seinen brotezzer sd. h. Hausgesinde), daz sol er tun vor dem sland-j vogt. Darnach ob ein burger beclagen wolde derselben unserer man gepowren, ist daz derselbe gepowr chumpt in die stat oder in der stat gericht, der sol antwurten in der stat vor dem erberichter und vor den vier denken, da der stat schöpfen siezen, und sol ir urteyl leiden. — Darnach ob das were, daz in der stat, oder als verre der stat gerichte geet, ein ritter oder ein ritter- mezzig man oder keyner irer lehenmanne oder irer brotezzer ein unfug oder ein ungericht tet, ez wer groz oder clein, wurd er begriffen mit hantheftiger tot, so sol er antwurten in der stat vor unserm vogt und vor unserm erbe richter und sol der gesworn urtepl leiden. Wer aber, daz derselbe enwek quem, der da beschuldigt wurde, so sol man ez clagen unserm voyt; der sol zu im rechtes helfen in der stat ze Gorlicz, wo er daz gerichte siszet". Hier nach werden die Lehnbauern (und Lehnrichter) des Adels den Rittern und Rittermäßigen völlig gleichgestellt; sie gehören vor das Gericht des Land vogtes, später auch Hofgericht genannt, mit feinen ritterlichen Schöppen, während die fonstigen Bauern vor dem Erbrichter und seinen Stadtschöppen zu Recht stehen müssen?) Als unter Lehnrecht stehend, konnten diese bäuer lichen Lehngüter nach dem Tode ihrer Inhaber auch nur an deren rechte Leibeslehnserben gelangen, und ebenso mußten nach dem etwaigen Tode des Lehnsherrn die Inhaber bei dem neuen Herrn um Confirmation ihrer Lehen nachsuchen. Wir verzeichnen nachstehend, um das bisher Gesagte zu erweisen, eine größere Anzahl solcher Lehnbauern und zwar aus den verschiedensten Gegenden des Landes und fügen, soweit möglich, ihre ebenfalls sehr verschiedenartigen Verpflichtungen bei. Alle diejenigen Dörfer oder Dorfantheile mit den betreffenden Dorf bewohnern, welche noch unmittelbar dem Landesherrn gehörten, von demselben an niemand zu Lehn ausgethan worden waren, standen unter Verwaltung l) voll. Ims. 282. ") Vergl. die Bestätigung obigen Privilegiums des Adels durch König Wladislaus vom Jahre 1497: „Item als sich die Ritterschaft beklagt, die von Görlitz lüden Lehnleute Lehngüter halben vor ihre Gerichtsbänke, wiewohl die dem königlichen Hofgerichte zu gehörten, darauf sprechen wir, daß die von Görlitz hiefür (sich an-j maßen sollen, keinen Lehnmann Lehngüter halben vor ihre Gerichtsbänke zu jaden, sondern dieselben lediglich an unfern Landvogt weisen (17. 8oript. ror. Ims. IV. 153. 252). Eine abermalige Bestätigung durch König Ferdinand vom Jahre 1534 siehe in dem Oberlauf. Kollektionswerke II. 1290. Ein Spruch der Schöppen zu Magdeburg vom Jahre 1424 über die streitige Lehns- gualität eines bäuerlichen Gutes im Lausitz. Mag. 1851. 126 ff.