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Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 7 genug die Stellung erkennen, in welcher sich während dieses ganzen Zeitraums die wendische Landbevölkerung gegenüber ihren Gutsherrschaften befunden hat. Mit der Okkupation des Landes durch die Deutschen war die Herrschaft der alten, nationalwendischen Fürsten für immer erloschen. Ihre Domänen und die von der Bevölkerung des gesammten Landes an sie zu entrichtenden Abgaben fielen an den neuen Landesherrn, den deutschen König, oder dessen Statthalter, den Markgrafen von Meißen, der sie wieder durch seinen „xratzkövtuZ äs LuäiÄn" erheben ließ. Von dem alten Wendenadel behielten, wie in anderen ehemaligen Slavenländern, diejenigen, welche die Herrschaft der Deutscheit ehrlich anerkannten, ihre Güter/) aber jetzt als Lehen des deutschen Königs. Die übrigen verloren ihre Besitzungen, welche nun deutschen, zumeist wohl meißnischen und thüringischen Kriegern zu Lehn gegeben wurden, theils als Lohn für ihre Dienste bei Eroberung des Landes, theils um die eben erst unterjochte wendische Bevölkerung im Zaume zu halten. Diese deutschen Diannen werden einfach Besitz ergriffen haben von den Gütern, Höfen und Dörfern ihrer wendischen Vorbesitzer. Die Landbevölkerung selbst blieb in ihrer bisherigen Stellung, d. h. in völliger Hörigkeit oder Knecht schaft?) Sie behielten ihre größeren oder kleineren Gütchen -mit der alt- slavischen Flureintheilung, aber ohne Eigenthumsrecht daran, und leisteten davon nun dem neuen Landesherrn und den neuen Gutsherren dieselben Ab gaben und Dienste, wie den bisherigen. Sie hatten also nur die Herren ge wechselt. Sie behielten ferner ihre wendischen Richter und Steuereinnehmer, die Supane, ebenso ihre Withasen, Bauern und Smurden; sie behielten so gar ihr eigenes altslavisches Recht, nach welchem, im Unterschied zu den Deutschen im Lande, Strafen und Bußen über sie verhängt wurden/) sie i) Außer dem vielcitirten gnidam Ijher domo, Lor vooitutns, nutione sluvns, welcher 1071 fünf ihm gehörige Dörfer, von denen wenigstens eins, Drauschkowitz bei Göda imm in burevurdo Oodnvo. Oro^bndovioe), in der Oberlausitz lag, gegen andere Ort schaften dem Bischof von Meißen abtrat (6od. dipl. 8ax. II. 1. 36), haben wir noch in weit späterer Zeit eine jedenfalls altwendische Adelsfamilie im Besitz von Gütern dicht bei Bautzen gefunden. 1261 erwarb der Bautzener Domherr Priztan von seinem Blutsver wandten (oonsunAuineus) Merozlaus den dem letzteren gehörigen Bischofszehnt in Mal sitz (Nuleswit^), Kaina (Lina), Burk (Rorvb) und „in dem Kaina, welches Borsewitz heißt", (et in (Linn, gus Lorseuitx voeutur), sowie den Zins von gewissen Gärtnern (bortis) in diesen Dörfern für das Domkapitel in Bautzen. Jener Merozlaus, seinem Namen nach ebenso wie sein Verwandter Priztan sicher ein Slave, war also bis dahin unbedingt Guts besitzer jener Ortschaften gewesen. (Ood. Ims. 83, wo die Namen vielfach falsch ge druckt sind.) 2) 1071 schenkte Kaiser Heinrich IV. den, Bisthum Meißen ooto munsos reZuIes in pu^o Vilsen, sitos unten, in villa dorelix — eum omnibns eornm appendieiis, hoc est ntrinsgne sexns munoipiis, ureis, uediüoiis, terris onltis et inonltis ete. (Ood. dipl. 8ux. re^. II. I. 35). Ebenso eignete 1160 König Wladislaus von Böhmen, der da malige Landesherr der Oberlausitz, demselben Bisthum das Dorf Prietitz onin omnibns suis uxxendioiis, Ime est ntriusgue sexns maneipiis, ursis, uediüeiis, »Kris, eam- xis sto. (Ood. 8ax. II. 1. 86). In der Bestätigung dieser Schenkung durch Kaiser Friedrich I. v. I. 1165 (ebendas. 58) heißt es: enm omnibns pertinsntiis — onm omni suro et servitio et ntilitute, gnae eidem villus inest. n) Von den dem Peterskloster zu Erfurt gehörigen Slaven in dem nahe gelegenen Dorfe Backstcdt heißt es 1136: caetera vero leZitimu snra sluvornm, gnas oonstitutu sunt pro oaedibns vel turto uliisgue enlpis, gnas snboriri xoterunt, tempore vel loeo, gno ubbuti pluouerit, persolvere äsbebnnt. 8vbnnnut, Vindemiue II. l. ff. Vergl. Waitz, Deutsche Verf.-Gesch. V. 149: „Die Slaven haben ihr besonderes Recht."