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18 Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. durch den Zins, den der Bauer für seine Hufe entrichtet, erhält diese für den Gutsherrn finanziellen Werth. Mit der Hufe zugleich wird daher auch der sie bebauende Bauer verkauft, verschenkt, verpfändet. Eine Hufe oder einen Bauer verkaufen, sind daruin auch noch in späterer Zeit durchaus gleichbedeutende Ausdrücke. Die Ausmessung oder Abschätzung der einzelnen Dorffluren nach Hufen erfolgte in den altgermanischen Gegenden bereits in sehr früher Zeit/) in den einst slavischen Ländern dagegen jedenfalls erst nach deren Okkupation durch die Deutschen. Die Slaven haben in ihrer Sprache keinen eigenen Ausdruck für die Hufe; sie nennen dieselbe: Lan, d. h. Lehn, woraus wieder das lateinische Innen 8, gleichbedeutend mit mansus, entstanden ist. — Die erste Erwähnung einer Hufeneintheilung in der Oberlausitz findet sich in einer Urkunde von 1071/) durch welche Kaiser Heinrich IV. acht „Königshufen" in dem (damaligen) Dorfe Görlitz „mit allem Zubehör, d. h. den Hörigen (mancipii) beiderlei Geschlechts, Hofstätten, Gebäuden, bebautem und un bebautem Land, Wiesen, Weiden, Wäldern, Forsten, Jagden, Gewässern und Wasserläufen, Mühlen und Fischereien," welche bisher einem gewissen Ozer zu Lehn gehört hatten, ihm aber infolge eines Vergehens abgesprochen worden waren, dem Domkapitel zu Meißen schenkte. Das somit an den König zurückgefallene Lehn war wohl erst jetzt und zwar, als Königsgut, auch nach Königshufen vermessen worden. Allgemein eingeführt aber wurde die Hufen eintheilung wahrscheinlich erst anderhalbhundert Jahre später infolge der Einwanderung deutscher Kolonisten. Anfang des dreizehnten Jahrhunderts finden wir dieselbe bereits auch in den altwendischen Distrikten/) 1222H in der Umgegend von Bautzen, 1225^) in der Herrschaft Kamenz, 1264?) auf dem „Eigen", 1272 H in der Herrschaft Muskau, 1281?) in der Umgebung von Löbau. Wieviel Areal nun aber in der Oberlausitz ursprünglich auf eine Hufe gerechnet ward, ist jetzt nicht mehr mit irgend welcher Sicherheit zu ermitteln?) In anderen Ländern giebt die Erwähnung von flämischen, fränkischen und anders benannten Hufen wenigstens einen gewißen Anhalt. In der Oberlausitz dagegen kommen weder diese noch irgend andere nähere i) Waitz, Die altdeutsche Hufe. Abhandl. der Göttinger Ges. der Wiss. VI. 185. 2) Ooä. äipl. 8ax. II. 1. 35. 3) Die Eintheilung einer Dorfflur nach Hufen darf aber keineswegs als ein untrüg liches Zeichen dafür gelten, daß die Bewohner des Dorfes bereits zu Erbe sitzen. Vergl. S. 172 die Urkunde über das Dorf Neundorf bei Meißen. 4) Ooä. äipl. Im8aO 30. 3) Ooä. äipl. 8ux. II. 7. I. °) Ooä. Ims. H. 8. Ooä. äipl. 8ax. II. I. 174. «) Ooä. Ims. 105. 3) K. Gottlob Anton, Rechte der Herrschaften auf ihre Unterthanen. Leipz. 1791. 116 Anmerk.: „Eine Hufe hat bei uns fin der Oberlausitzj zwölf Ruthen; aber wie viel zu einer Ruthe gehört, weiß niemand." Eine sächs. Generalverordnung vom 3. Mai 1813 bestimmte: „Dabei sollen in unsern gesammten hiesigen Landen ohne Rücksicht auf die an jedem Orte gewöhnliche Stärke der Hufe dreißig Scheffel unverhuften Landes für eine Hufe gelten und ebensoviel als eine Hufe verhuften Landes leisten und beitragen" (Fielitz, Vaterländische Monatshefte, Juni 1813. S. 2).