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1Z2 Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaftcn. landüblichen Dienste" und sonstige xEstunäa, verrichten, Ungehorsam und Aufstand aber „bei Buße und Wette des höchsten Landrechts, das ist bei Vermeidung Leib- und Lebensstrafe" meiden sollten, indem von nun an sämmtliche Ungehorsame, besonders die Rädelsführer, durch bewaffnete Mann schaft gefänglich eingeholt, in Thürme und andere Gefängnisse eingeschlossen und nach Inquisition und eingeholtem Urtheil Anderen zum Abscheu und Exempel nach Schärfe des Rechten abgestraft werden würden. — So hatte denn die Unterthanenordnung von 1651 jetzt wieder ähnliche Zustände in der Oberlausitz geschaffen, wie wir sie Ende des sechszehnten und Anfang des siebzehnten Jahrhunderts infolge der damals allgemein eingeführten „vollen, landüblichen Dienste" zu verzeichnen gehabt haben. — Noch 1735, 1746, 1752^) ließen sich die Stände die bisherigen strengen Erlasse wegen der ent wichenen Unterthanen vollinhaltlich aufs neue bestätigen, und noch 1824?) bestand jene Unterthanenordnung in voller Kraft. Auch das Beschreiten des Rechtsweges gegen ihre Herrschaft wurde, ebeuso wie ehedem (S. 257) 262), den Unterthanen erschwert durch strenge Erlasse der obersten Landesbehörden an die Advokaten, den Klage führenden Unter thanen ja nicht etwa durch Worte oder gar thatsächlich zu Flucht oder Auf stand behülflich zu sein. In dem Bautzner Advokateneid war daher die Klausel ausgenommen: „Daß ein uüvoouUm die Unterthanen nicht verhetzen noch aufwiegeln, auch nicht ihnen in offenbar unbilligen Sachen assistiren, sondern wenn er ein äubium bei der Sache shabej, ob er nämlich 8alvn ovimeiöntiu dienen könne, es an die Aemter berichten und Weisung erwarten soll". Ebenso durfte sich ein Advokat nicht etwa von der Gesammtheit einer Klage führenden Gemeinde, sondern nur von erwählten Syndicen derselben für den Prozeß informiren lassen. Wo aber ein Advokat verdächtig war, die Bauern gegen ihre Herrschaften noch mehr aufgereizt zu haben, der hatte sich durch einen Eid von diesem Verdacht zu reinigen und wurde, wenn er denselben nicht ablegen wollte, wie gewöhnliche Sträflinge, zu öffentlichem Baudienst, wenn er aber etwa durch 8eäitio8u vmlm zur Flucht behülflich gewesen war, zu längerer Gefängnißstrafe verurtheilt?) 4. Bei der in dem Bisherigen von uns geschilderten traurigen Stellung, welche zumal in der Oberlausitz die Unterthanen gegenüber ihren Herrschaften einnahmen, war es nur natürlich, daß sich theils einzelne Personen, theils sogar ganze Gemeinden von jedem Unterthänigkeitsverhältniß zu irgend einer Herrschaft frei zu machen suchten. Dies war möglich durch Freikauf. Die Verwandlung einzelner oder auch fämmtlicher Dienste in eine jährlich zu ent richtende Geldrente (S. 280) machte keineswegs frei, konnte auch wieder annullirt werden. Der „Gunstbrief" (S. 282) gestattete dem Gesinde nur auf Zeit sich in fremdem Dienste aufzuhalten. Der „Losbrief" (S. 285) bestätigte nur, daß ein Unterthan mit Genehmigung feiner bisherigen Herr schaft sich auf ein fremdes Gut begebe, um nun dein dortigen Gutsherrn ') Ebend. I. 676. 678. 681. sNchrhosf v. Holdcrbcrgs Versuch einer Darstellung der im Markgrafthum Obcr- lausitz zwischen Erbherrschaften und Erbunterthanen stattfindcndeu Rechte und Verbindlich keiten. Dresden 1824. 8) Hoffmann, 8oript. rer. Ims. Ili. 1966.