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68 Die Stellung der Gutsunterthancn in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. UM die Viehtreibe sollen halten in aller Maße mit der Gemeinde als vorher, — also daß ich sKunad) auf das Ihre und sie wiederum auf das Meine durcheinander ungesondert treiben mögen.") Doch wurde z. B. 1373") ent schieden, daß in Cannewitz der Pächter des dem Bautzener Domkapitel ge hörigen Vorwerks sein Vieh treiben solle „vor des Dorfes Hirten." — In andereir Dörfern aber galt es, wenigstens in neuerer Zeit, ebenfalls für eine bloße Vergünstigung der Herrschaft, wenn die Unterthanen ihr Vieh mit auf die Stoppelweide treiben durften, so z. B. in dem Mariensterner Kloster dorfe Laßke, welches sehr lange unter adligen Besitzern gestanden hatte, und wo jeder Gärtner nur „2 Kühe und 2 Stück Jungvieh der herrschaftlichen Herde zutreiben und ebenso 2 alte und l5 junge Gänse mit ans die herr schaftliche Weide treiben" konnte?) Ebenso wie an der Weide hatten die deutschen Dörfer ursprünglich gewiß auch Antheil an dem Walde der Dorfmark. Die Gemeinde Rosen thal bei Hirschfelde z. B. besitzt 48 Acker 141 Qu.-Ruthen Waldung, deren Ertrag wirthschaftsweise vertheilt wird, neben 1 Acker 35 Rnthen Wiese und 7 Acker 11 Ruthen Ane/) ebenso das benachbarte Burkersdorf 6 Acker 50 Qu.-Ruthen Gemeindebusch und Rohnan 30 Scheffel.") Anch in dem wendischen Kleingräbchen werden 1476 „die Büsche der Gemeinde" erwähnt.") Non der ursprünglichen Berechtigung der Gemeinde, in der Dorfbach zn fischen, haben wir nur wenig Spuren aufzufinden vermocht. Den neuen Städten Löban und Lauban war, und zwar von den Landesherren selbst, die freie Fischerei in den Flüssen oder Bächen, an denen sie lagen, eine Meile auf und niederwärts, verliehen worden?) Das Städtchen Pulßnitz besaß das Recht der freien Fischerei von Ohorn bis Oberlichtenan?) 1461 rügte die Gemeinde Quosdorf freie Fischerei von der Steinborner Mark bis an dje, Krakau'sche auf beiden Seiten der Pulßnitz?) In Oderwitz Zittaui schen Antheils durften noch 1677 an drei Tagen der Woche die Bauern und Gärtner frei in der Dorfbach fischen, mußten aber dafür auch den Wasserlauf und die Stege in Ordnung halten?") In den meisten Dörfern aber ward auch die Fischerei frühzeitig von der Gntshcrrschaft für sich in Anspruch genommen; doch bestimmte die Landesordnung von 1597,") „wo die Unterthanen selbst erbliche Fischerei zu Recht hätten, darin soll ihnen hierdurch sdurch das Verbot zu fischen im Allgemeinen) nichts benommen sein?' Eins der wichtigsten Rechte deutscher Gemeinden bestand allenthalben darin, daß sich dieselben ihre Willkür, d. h. ihre Ortsstatnten, selbst geben >) (toll. .lipl. K». II. 7. 79. ") Domarchiv Bautze». Ablösungsakten. 4) Knothe, Rohnau und Rosenthal 35. / Knothe, Burkersdorf und Schlegel 60. Rohnau 17. 0) 6o<1. «lipl. 8ax. II. 7. 107. ') voll, kll'iil. 8ax. II. 7 Einleii. XXIX. Laus. Mag. 1851. 158. Nrk.-Verz. II. 80I>. Vgl. Löwenberg in Schlesien, Tzschoppc und Stenzel, Urk.-Samml. 278. ch Richter, PnlSnitz 153. ") Wcinart, Rechte IV. 512. Korschelt, Oderwitz 143. ") Oberlauf. Collcktions-Werk I. 386.