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Sechster Abschnitt. Nachlässige, ordnungswidrige und parteiische Be handlung der Geschäfte. Nach tz. 8V der Vecf.-Uck. sind die Stände verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übri gen in Beralhung zu ziehen; nach tz. 123 müssen alle könig lichen Anträge, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von einer besondern, aus der Mitte der Kammer bestellten Deputation erörtert werden, welche dar über an die erstere Bericht erstattet. Wie hat aber die Stände versammlung dieser Pflicht entsprochen? Mit auffallender Nach lässigkeit wurden die Vorlagen der Regierung behandelt, von denen 10 noch ganz unerledigt sind und zwar gerade die dringendsten, nämlich der Rechenschaftsbericht, die Vorlage wegen Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personalsteuer, das Budget, die Vorlage wegen Errichtung einer Ackerbauschule, wegen des Gewerbebetriebs auf dem Lande, der Wechselordnung, der Staats eisenbahn, Artikel lll. der Grundrechte rc. Anstatt durch schleu nige Berathung des Budgets und Bewilligung der Steuern, die finanziell schwierig gewordene Lage des Staates möglichst zu er leichtern, bewilligte dec Landtag die Steuern nur bis zum letzten April und das Volk mag daraus sehen, wie sein Wohl ver nachlässigt wird, wenn es bedenkt, daß die Regierung zu Aus-