123 „alle VerwaltungScollegie n und Verwaltungs behörden sollten vom Volke gewählt, das ganze Staatsdienerthum beseitigt und der Regierung nur das Recht gelassen werden, „Ab geordnete zur Oberaufsicht" zu bestellen." Es wäre interessant, von Herrn Fincke zu erfahren, wozu wir, wenn dieser Antrag durchgehen sollte, dann überhaupt noch einen König brauchten. Nach h. 22 der Verfassungsurkunde ist die Eivilliste des Königs auf die Dauer seiner Regierung mit den Ständen verabschiedet und als Aequivalent für die den Staatscassen über wiesenen Nutzungen des Königlichen Domänengutes zu betrachten. Diese Nutzungen sollen den Staatscassen so lange überwiesen bleiben, als eine Eivilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit 5VVV00 Thalern verabschiedeten mindestens gleich kommt. Ohne Zustimmung des Königs kann die Civilliste nicht vermindert werden. Trotzdem erwartet Tzschirner (II. 34) von dem Ministerium, „daß es sich für eine Ermäßi gung der Eivilliste verwenden, und hofft von dem Staatsober haupte, daß es hierauf billige Rücksicht nehmen werde;" von einer Entschädigung des Königs ist dabei keine Rede. Zwar verwahrt sich Herr Tzschirner dagegen, als ob er eine einseitige Abän derung der Eivilliste beanspruche; aber sein Verlangen kommt doch darauf hinaus, indem er die Verminderung der Eivilliste der Discretion des Königs in die Schuhe schiebt. Nach h. 94 und 112 der Verfassungsurkunde steht dem König das absolute Veto zu, d. h. er kann den^Anträgen der Volksvertretung seine Genehmigung unbedingt verweigern, so daß es dabei sein Bewenden hat. Nach.tz. 152 können zwar Anträge auf „Abänderungen oder Erläuterungen sin den Bestim mungen dec Verfassungsuckunde oder auf Zusätze" von den Stän den an den Kpnig gebracht werden. Allein die Verfassung un-