IIS tung aller einzelnen Bestimmungen der Grundrechte und jue Darlegung der durch diese Grundrechte unbrauchbar gewordenen sächsischen Gesetze, wie zur Aufstellung der erforderlich wer denden neuen Vorschriften zu verschreilen. WennderBericht- erstatter Helbig diesen Antrag für zulässig hält, weil er hofft, daß in zwischen das Gesetz über die Initiative zu Stande kommen werde, (II. 33. 578.) so liegt darin wohl das Zugeständniß, daß die Kammer die Initiative noch nicht hatte, aber keineswegs eine Rechtfertigung der unzeitigcn Anmaßung; denn das Gesetz muß / heilig sein, so lang es verfassungsmäßig besteht. Auch der Beschluß vom 13. März (II. 35. 688.) „eine Deputation 'zur Begutachtung und Verarbeitung des Finckeschen Antrags auf eine freie Gemeindeverfassung zu ernen nen," gehört zu diesen verfassungswidrigen Ucbergriffen der Kammer. Die Erste Kammer ist in die Fußstapfen der Zweiten getreten, indem sie am 12. Mär; (I. 26. 393.) auf einen verfassungs widrigen Antrag des Inhalts cinging: „Die Kammer möge einen außerordentlichen Wehrausschuß, bestehend aus Offizieren und Unteroffizieren der Eommunalgarde und des stehenden Heere« — zu gleichen Theilen — und hervorgegangen aus vorheriger freier Wahl bei den betreffenden Eorporalionen, nicdcrsetzen, welcher sich ungesäumt mit Entwerfung und Bera- thung einer provisorischen Wehrverfassung nach volksthümlichen Grundsätzen zur weitern Begutachtung derselben durch die Volks vertretung zu befassen habe." Hier wird der Kammer gar zuge- muthet, die Initiative aus der Volksvertretung heraus in einzelne Elassendes Volks verlegen zu helfen, und die Kammer ging, anstatt einen solchen Zsntrag sofort als verfassungswidrig abzuweiscn, sogar soweit darauf ein, daß sie einen Ausschuß zur Prüfung dieser Angelegenheit nicdcr- setzte. Sündenregister. 7