' 88 fahrt beseitigt werden müssen. Allein diejenigen, welche als Fac- toren der Gesetzgebung zu der Reform solcher Verhältnisse berufen sind, sollten sich wenigstens so viel Kenntnisse aneignen, daß sie den rechtmäßigen Ursprung derjenigen Lasten, welche mit dem heu tigen Zeitgeist nicht mehr vereinbar sind, nicht rund hinweg leugnen und nicht unentgeltliche Aufhebung von Leistun gen verlangen, die einen Theil des Eigenthums der Be rechtigten ausryachen und als solcher durch die Versa ssung geschützt sind. Das ganze Feudalwesen muß beseitigt werden, aber nicht mit Unrecht und Gewalt; am wenigsten dürfen die Volks vertreter in der Verletzung fremden Eigenthums mit schlechtem Beispiele vorangehen. Leider ist -dies geschehen, zunächst bei dec Ablösung der Geistlichen- und Schulzehntcn, welche mit den Fcu- dallasten viel Aehnliches haben. Wir müssen erstaunen, daß der Abg. Günther folgende Aeußerung thut: (l. 15. 205.) „Wenn ein Geistlicher 1,500 Thlr. und ein , Schullehrer ISO Thlr. Einkommen hat, so wird die Gemeinde dem Schullehrer nicht weniger geben wollen, und den Geistlichen besser stellen; im Gc- genthcil, es wird ihre Pflicht sein, den Schulleh rer möglichst besser zu stellen; aber bei einem geistlichen «Herrn, der 15^0 Thlr. cinzunehmen hat, ob es da nothwendig ist, daß man den größ ten Maßstab annimmt, das weiß ich nicht.« Also deswegen, weil Jemand mehr Einnahme hat, soll er mit einer geringern Ablösung sich begnügen müssen? Die Ablösung soll billig sein, daß sie den Verpflichteten nicht drückt; ob aber der Berechtigte größeres oder geringeres Eigenthum besitzt, kann nimmermehr ihr Maßstab sein. Unerhört ist es, wenn die Erste Kammer am 19. Februar (l. 1V. 221.) auf Antrag von Böricke beschließt: „In Städten erwählen die Stadtverordneten, auf dem Lande der Gemei nderath einen der Vertreter