86 halten, bis die Gesetzgebung ihnen dieselben gewährte. Sic haben gelobt: die Slaatsverfassung treu zu bewahren und brechen ihren Eid, wenn sie Rechte ausüben, die ihnen nach der Verfas sung noch nicht zustehen. Sie haben damals auch gewußt was sie thun, denn Tzschirner erklärte über, dem dritten Anträge Schaffraths: „Ja ich erblicke darin eine Initiative." II. 2. S 24. Eine gleiche Verletzung des VerfassungscideS durch Anma ßung der Initiative hat die Zweite Kammer auch am 2. Februar begangen (II. 12.197.), indem sie auf den Antrag von Venseler die Niedecsetzung einer Deputation beschloß, welche den Auftrag hat, „sich mit den Mängeln und Gebrechen in der Verwaltung und Ver fassung unseres Berg - und Hüttenwesens bekannt zu machen und auf Auffindung von Mitteln, zu deren sofortiger Abhilfe bedacht zu sein, sowie dies fallsige Vorschläge der Kammer zu machen." Hierin liegt zu gleicher Zeit die Anmaßung des Rechtes, Enqueten zu veranstalten, ein Recht, welches, wie Tzschir- ner (II. 6. 9V.) selbst einräumte, der Kammer nach der Verfas sungsurkunde nicht zusteht. Dieselbe verfassungswidrige Anmaßung begegnet uns am 9. Februar, wo Berthold beantragt, eine außerordentliche Deputa tion „für das Unterrichts wesen" niederzusetzen (II. 18. 264.), eine Anmaßung, die um so unbegründeter erscheint, da die Reform des Schulwesens Seiten der Regierung bereits in Arbeit begriffen war. Zwar wurde die Verletzung dec Verfassung durch Annahme einer von Haberkorn vorgeschlagenen Verbesserung des Antrags (II. 16. 27V.) von der Kammer diesmal nicht unterstützt, aber auch die einzelnen Mitglieder sollen nicht so gewissenlos sein, die Kammern zu einer Verletzung der Verfassung aufzufordern. Eine Verletzung der Verfassung derselben Art wurde am 8. Marz (II. 33. 578.) begangen, wo der Ausschuß zu Beralhung der Grundrechte aufgefordert wurde „zur umfänglichen Begutach-