121 Bedingungen an eine Steuerbewilligung nicht geknüpft werden können; ich knüpft keine Bedingung daran, sondern ich stelle die Sache nur so vor, daß die politischen Rechte vorerst gewährt wer de», ehe wir eine Steuervcrwilligung in der Hauptsache auszusprechen nöthig haben." Das ist nämlich noch viel schlimmer; denn hiernach werden nicht blos Bedingungen an die Steucrverwilligung geknüpft, sondern cS wird die Steuer verweigert und ein förmlicher Tauschhandel mit der Regierung angefangcn: „erst gebt uns die und die Rechte, dann geben wir Euch die Steuern." Auch der Berichterstatter Schmidt sagt (S. 225): „Noch sind Regierung und Vertre tung sich fremd. Daher hat auch die Minorität, so lange hier keine Gewißheit vorhanden ist, die politischen Rücksichten süc überwiegend ge halten und geglaubt, ganz im Sinne des Volks zu handeln, wenn sie die Bewilligung nur auf eine kürzere Zeit zu ertheilen, vorschlägt." Desgleichen sagt der Berichterstatter Schmidt (II. 36. 617): „daß in einer kürzer» Bewilligung ein Schutz gegen eine Regierung liegen würde, welche viel leicht beabsichtigen konnte, die Kammern auf zulösen oder sonst etwas gegen die Vertreter des Volks vorzunehmen." Tauerschmidt hält (S. 623) die längere Bewilligung dec Steuern gar für ein Vertrauensvotum und will deswegen nichts bewilligen. Alle diese Acußcrungen sind ganz offenbare Verletzungen von tz. 102 der Verfassungsurkunde und was die Bewilligung auf eine kürzere Frist betrifft, so scheint cs uns unzweifelhaft, daß auch sie einen Bruch der Verfassung enthält, denn sie läuft in der That auf eine Steuerverwcigerung hinaus und zu dieser sind die Kammern nicht berechtigt. Nach h. S7 der Verfassungsurkunde