Nach tz. 52. dcc Vcrfassungsurkundc hat der König in strafrechtlichen Fällen allein das Recht der Abolition (Niederschlag gung von Untersuchungen), sowie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe; die Kammer aber maßte sich am 24. Januar (II. 7. 116.) auch dieses Recht an, indem sie beschloß, „die Staatsregiccung zu Niederschlagung der wegen Jagdvergehen obschwcbcnden Untersuchungen zu ermächtige»,^ obschon Mi nister v. der Pfordten (S. 107) darauf angetragcn hatte, das Wort „ermächtigend zu beseitigen, weil die Kammer nach dem in Sachfen geltenden Rechte die Regierung nicht zu ermächtigen habe. Dieser Ucbergriff der Kammer kann also nicht einmal durch einen Jrcthum entschuldigt werden. Unerhört ist es, wenn dec Abg. Auerswald bei Beantwortung seiner Interpellation (U. 8. 124 und II. 15. 232) wegen einer von Leipzig an den Minister v. d. Pfordten gesendeten Adresse nicht blos Auskunft verlangte, ob dcc Minister dieselbe empfangen und angenommen und ob er darauf geantwortet, sondern sogar soweit geht, den Minister zu tadeln, weil derselbe die Adresse nicht beantwortet habe. Die Briefe und Adressen, die ein Minister bekommt, gehen der Kammer gar nichts an; sie hat die Amtshand lungen eines Ministers zu prüfen, aber keineswegs eine Polizei auszuüben über die Corrcsponden; der Minister, soweit dieselbe nicht zur amtlichen Thätigkeil derselben gehört. Nach h. 4 der Vecfassungsurkunde bat der König die voll ziehend?. Gewalt, nach h. 41 sind die Vorstände dec Ministerial- deparlcments der Volksvertretung verantwortlich. Daraus folgt, daß die Kammern Anträge auf Abstellung wahrgenommcncr Ge brechen in der Landesvcrwaltung oder Rechtspflege und Beschwer den gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände dec Ministecialdepartemcnts h. IV9 und 110 und tz. 140 dec Vcr- fassungsuckunde einbringen können. Aber keineswegs dürfen sie der Regierung vorschreiben, welche Verwaltungsmaß-