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Erster Abschnitt. Mißhandlung der Minorität, Parteilichkeit des Präsidenten der IR Kammer und der Linken, ge gen die Mitglieder der rechten Seite. Ä^ach h. 43. der Geschäftsordnung haben die Zuhörer Alles zu vermeiden, wodurch die Ruhe der Kammer gestört wird. Jedes Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung ist untersagt. Nach tz. 48. derselben Geschäftsordnung ist auch den Mitgliedern in der Kammer jedes laute Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung, durch welches eine Störung verursacht, oder der ge genseitigen Achtung zu nahe getreten wird, untersagt. Nach h. 4!). darf Niemand in seiner Rede unterbrochen werden; nach tz. 41. übt der Präsident die Polizei in der Kammer und nach §54. ist er sogar verpflichtet, Jeden, der diesen Bestimmungen oder sonst der Geschäftsordnung entgegenhandelt, sofort zur Ord nung zu verweisen. Der Präsident der II. Kammer hat diese Pflichten auffallend vernachlässigt. Wenn ein Abgeordneter der Linken durch Zeichen I