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54 thek wird aller 1 oder 2 Jahre, nach Beendigung der Revijwli, ein Nachtrag zu dem Biblivthrk-Eataloge durch den Druck veröf fentlicht werden. § 12. Der Bibliothekar, sowie die ihn unterstützenden anwesende» CommissiortS-Mitglieder, haben die Empfänger geliehener Bücher, zumal die, welche zum erstenmale solche erhalten, auf diese Ge setze aufmerksam zu machen; auch erscheint cs anrathsam, daß Jeder, welcher von der Bibliothek Gebrauch machen will, den Catalog derselben besitzt, um nicht nur die beliebigen Bücher daraus wählen zu können, sondern sich auch desto leichter in steter Ueber-- sicht der vorstehender Bestimmungen zu erhalten. Uebrigeni wird vorausgesetzt, daß ein Jeder, welcher Bücher auS der Bibliothek entlehnt, zugleich auch die Verpflichtung über- nimmt, diesen Gesetzen genau nachzukommen und, bei deren lkiber- tretung, sich den desfallsigen Bestimmungen unbedingt zu fügen, weshalb dir etwaige Entschuldigung, als ob der betreffende Ent leiher dieselben, und das durch den Druck veröffentlichte Bibliothek- Regulativ nicht gekannt habe, nicht berücksichtigt werden könnte. X-M-^suskse-ödodsss! 3000326637