Volltext Seite (XML)
X!V Seccelair und Bibliothek-Cassirer. (h 4 ) ; ferner aus 2.j derB i b l ro ch ek» D e p u t a t i o n, als den übrigen Commissions - Mitgliedern, welche, dem Vorstände beigegcben , gleichsam als ein weiterer Ausschuß aller am Orte wohnenden Freunde geistiger Fortbildung mittelst zweckmäßiger Bibliothek-Benutzung, gelten, und sich im Einzelnen der Unterstützung des Bibliothekars und Bibliothek - Sccrctairs, oder anderer, von der gesammten Commission ihnen über tragenen Bibliothek-Geschäfte, zu unterziehen haben. Sie werden, — mit Ausnahme weniger, von der letztem gewählten Mitglieder —, von den mit dec Bibliothek in näherm Bezüge stehenden städtischen Corporationen und literarische, wie gewerbliche Fortbildung bezweckenden Vereinen gewählt und gellen mithin als deputirte Commissions- (oder Deputations-) Mitglieder. (§ 7.,) h 3. Die Vorsteher (oder birigirendenVorstands-Mitglieder)sind, nach dermaligen Bestimmungen: 1 .) der jedesmalige Superintendent, 2 .) der jedesmalige Bürgermeister, und 3 .) ein, dem ärztlichen, kameralistischen, Handels- oder Gewerb- Fache angehöriger Literalur-Freund; welcher letztere zur besonder» Vertretung der realistisch-technischen Interessen, und zwar von der ge stimmten Bibliothek-Commission (stets auf 3 Jahr) gewählt wird. Die Vorsteher haben sich der obern Aufsicht und Leitung des Ganzen zu unterziehen, mittelst öfterer Bibliothek - Besuchung, Durchsicht der Bücher - Verzeichniße, Acten und Rechnungen, Vertheilung dec Geschäfte, Anordnung der Commissions - Versammlungen und sonstiger Erforderniße der zweckdienlichen Bibliothek-Verwaltung. Unbeschadet dieser gemeinschaftlichen Mitwirkung wird (alljährlich unter sich abwechselnd oder nach sonstiger, ihnen überlaßener Uibereinkunft) einem derselben, — als geschäftsführenden, (vorzugsweise dirigirenden) Vor steher — die specielle Geschäftsleitung'übertragen , an welchen, mittelst des Secretairs oder ausnahmsweise auch unmittelbar, alle Eingaben abzuliefcrn, und persönliche Anfragen zu richten sind. Vei Ab stimmungen gebührt, im Fall der Stimmengleichheit, die entschei dende dem zweiten Vorstandsmitgliede, dem Bürgermeister, als nächstem Vertreter des städtischen Eigcnthums, so wie diesem auch das Recht unbenommen bleibt, bei der Anstellung des Bibliothekars und Bibl.»Cassirers, zwei oder mehrere dazu geeignete Personen zur ausschließlichen Wahl in Vorschlag bringen zu können ; wogegen die deS Bibl.-Secrelairs der gesammten Commission unbeschränkt znstebt. h 4. Die Bibliothek-Beamten, welche von der gesammten Commission, nach den h 3 bemerkten Festsetzungen, stets auf 3 Jayr gewählt werden und sich (möglichst nebst den SammlungSaufsehem, h 7) allmonatlich einmal (den ersten Sonntag) währeno der Wiblio- thek-Oessnungszeit, zur gimeinschaftlichcn Berathung über die ihnen insbesondere aufgetraginen Bibliothck-Angclegcnheitcn, zu versammeln haben, sind: