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X« erforderlich. Abänderungen der geqenwärltgen Bibliothek-Statuten, s» wie der Beamten-Jnstcuction und der Negulalivs , in so fern sie die Eigcn- thumsrechte der Stadtgemeinde an der Stadt-VibliotheA, namentlich deren wesentliche Verminderung oder organische Veränderung, so wie die Bedingungen der öffentlichen Benutzung selbst betreffen , können nur mit ausdrücklicher Genehmigung des StadtrathZ, und, da nöthig, der Stadtverordneten oder deS größern BürgecauSschuffetz, in Vollzug gesetzt werden. Die Wirksamkeit dieser Statuten begumt. mit dem 18. April 1841. Großenhayn am 21. Marz 1841. Die Bibliothek-Commission. , — Deamten-Lnstrurtkon. 1: Der Bibliothekar wird, dem — ihm überhaupt zum Anhalten bet seiner Function dienenden —Bibliothek-Regulativ gemäß, nicht nur während der Oeffnungszeit der Bibliothek,in dieser zurAusgabe und Rückgabe entliehener Bücher, gegenwärtig, sondern auch außerdem sür dieselbe wirksam seyn, so Wohl durch stete Erhaltung der systematischen Bücheraufstellung, als durch möglichst bewirkte Herbeiziedung der, nicht zur bestimmten Zeit zurück geliefer ten Werke, und zwar Letzteres mittelst des Bibliotbek-Aufwärtecs. Sowohl bei dem Antritte des Bibliothekars, als der Abgabe seiner Functi on, erfolgt eine Bibliothek-Revision, und eine solche auch alljährlich (im Monat Jnli) durch jenen, unter Tkcilnabme des Secretairs und EassirerS (beide unter sich abwechselnd) und nötbigenfaUs einiger Eommiiüons-Mtglie- der, wogegen Letzterer sonntägliches Einfinden einig« Zeit lang unterbleiben kann. Bei der Revision der Sammlungen sind dagegen deren Aussetzer anwesend. UiberdenRevisiens-Dcfundwird von den drelBeamten «ine gemeinschaftliche An zeige an den Borstand «ingereicht, und diese auch, in Bezug auf jene besonder» Sammlungen, von deren Aufsehern mit unterzeichnet. Sämmtliche, als Zuwachs zur Bibliothek (durch den Bibliotbek-Eassirer) erhaltenen Bücher werden vom Bibliothekar, nach erfolgter Nachtragung in dem systematischen Eataloge, mit der ihnen gebührenden Buchstaben- und Namen-Bezeichnung versetzen ; die Abgabe derselben zur Bibliothek wird in dem chrourlogischen Eataloge bestätigt, wie Ließ weiterhin näher angegeben wer den soll. Dieß erfolgt auch in Ansetzung anderer Bibliotbck-Gegenstände, wovon zugleich der betreffende Sammlungs-Aufseher in Kenntniß zu setzen ist. Der Ersatz für verloren gegangene Bücher und sonstige Bibliothek-Gegen stände wird vom Bibliothekar, Bibl.-Secretair und Bibl.-Eassirer gemein schaftlich bestimmt, und durch Letzter» von den betreffenden Personen einzu- ziehen gesucht , oder, wenn der Ersatz nicht zu erlangen, dem Vorstand«, zum nöthigenfalls gerichtlichen Einschreiten, schriftlich Anzeige davon er» stattet. Dem Sccretair liegt die Abfassung der zum Druck bestimmten Bibliothek« Eataloge und deren Nachträge ob, wofern dieß nicht von dem g e sch ä ftS» führenden Vorsteher oder Seccetair erfolgt, oder vom Vorstande einem sonstigen Mitglied« übertragen wirb. 2m Fall der Abhaltung von der Ausübung seiner Function hat der Bi bliothekar für »inen, von dem «nxeni CommissionS-AuSschusse genehmigten Stellv,»tv.tn un Ba—a« besorgt zu s«y« und die^n zugleich mit den zu