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SL Verein,, und 6) sonstigen Personen, welche mehrere Bücher z» gleicher Zeit und erweislich zu litcrärisckcn Arbeiten, zu Vorträgen in Vereinen und zu ähnlichem wissenschaftlichen oder gemeinnützi gen Zwecke bedürfen. Die Entleihung in diesem Falle ist auf 4 Wochen längstens zu gestatten; auf noch längere Zeit nur mit besonders angesuchter Genehmigung der Bibliothek-Vorsteher. §. 6. An eine (von dem Bibliothek-Vorstande bestimmte) Anzahl durch Fleiß und Sittlichkeit ausgezeichneter Schüler der ge. werblichen Sonn tags sch ule, wie der beiden obern Classen der Stadtschule für Knaben, werden, durch deren Lehrer, Erlaubnißkarten zur Entleihung eines Buches auf 14 Tage ver- cheilt. Wer von diesen Schülern das entlehnte Buch an Andere verleiht, es beschädigt, oder nicht zur gehörigen Zeit zurückliefert, bleibt von der fernem Vcrtheilung ausgeschlossen; auch können für diese Schüler nicht geeignete Schriften vom Bibliothekar ver. weigert werden, so wie ihnen sehr werthvolle Werke nur gegen Bürgschaft eines gnügcnd Sicherheit gewährenden Einwohners anzuvertrapen sind. f. 7. An Gesellen und Lehrlinge, welche die Sonntagsschule nicht besuchen, u. and. noch nicht selbstständige junge Leut, kann die Verleihung von Büchern nur gegen eine schriftliche, zu. gleich als Bürgschaftleistung zu betrachtende Cmvfehlung ihres Vaters, Meisters, Dienstherren :c. oder anderer, schon selbststän digen Personen erfolgen, insofern diese selbst, nach §. 2, Vertraue», perdiencn. s. 8. An auswärts wohnende und gnügende Sicherheit gewährende Personen erfolgt die Verleihung von Büchern in de. Regel nur dann, wenn sie sich um die Vermehrung der Biblio- thek, durch werthvolle Bücher, Geldbeiträge re., verdient machten, und zwar mit Genehmigung zweier Vorstands-Mitglieder, außer dem Bibliothekar. An auswärtige Vereine und Bildungs-Anstal- len kann dieselbe Verleihung erfolgen, wofern sic hiesigen Verei nen rc. gleiche Gefälligkeit zu gewähren bereit sind. Ausnahmen von dieser Regel zu gestatten, ist dem Vorstande überlassen. Aus- wärtize Entleiher haben eine hiesige sichere Person zur Empfang- nähme und Rückgabe der Bücher zur obenbestimmten Oeffnungs- zeit zu beauftragen, da deren Absendungs-Besorgung rc. dem Bibliothekar nicht anzumuthen ist. s. 9. Die cntlehnlm Bücher sind vor Beschädigungen sorgfältig zu bewahren, und zur bestimmten Ablieferungszeit, und zwar ohne deSfallsige Erinnerungen abzuwarten, wiederum pünkt lich abzugebcn. Bedeutende Mängel an Büchern, vor der Ausgabe, werden in denselben, so wie möglichst im Verleih-Cataloge an- gemerkt, damit, bei ver Rückgabe beschädigter Schriften, ^in desto