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Friedrich Barbarossa vollendet die Maßnahmen der Vorgänger 205 hängnisvolle Doppelwahl des Jahres 1198 den Wendepunkt. Friedrich Barbarossa hatte sich im mitteldeutschen Osten eine Machtstellung geschaffen, die es ihm erlaubte, sogar die tradi tionelle Linie der wohlwollenden Stärkung der Przemysliden, die seit 1126 verfolgt worden war, zu verlassen. Das wiederholte siegreiche Eingreifen des Königs in innerböhmische Verhältnisse seit dem Jahre 1174 deutet die Absicht an, ihre Machtstellung einzuschränken. Friedrich war jetzt im Osten stark genug, um nicht mehr der Hilfe eines mächtigen Böhmenherzogs zu be dürfen, sondern konnte es unternehmen, diesen zu schwächen, um die königliche Macht nur um so deutlicher zur Geltung zu bringen. Es wurde schließlich sogar Mähren ganz von Böhmen getrennt. Den Wettinern gegenüber brachte Heinrich VI. die Politik des Vaters zum Abschluß, indem er 1195 die Mark Meißen für das Reich einzog und sie unmittelbar der königlichen Ver waltung unterstellte. Die großen Möglichkeiten, die sich damit für dieZukunft eröffneten, machte seine vorzeitiger Tod zunichte. Das folgende Jahrhundert gehörte bereits dem Landesfürsten tum. Gerade im Hinblick auf die Stadtgründungspolitik kommt dies zu ganz besonders deutlichem Ausdruck. Bereits zur Zeit Barbarossas hatten die Fürsten versucht, das königliche Beispiel nachzuahmen, in Mitteldeutschland in erster Linie die Wettiner. Die Gründung der Stadt Leipzig durch Markgraf Otto den Reichen zwischen 1156 und 1170 tritt nach dem Dargelegten aus der bisherigen Isolierung heraus. Nicht nur die bereits seit sali- scher Zeit auch ostwärts der Saale vorhandenen Vorstufen städtischen Wesens, deren Entwicklung um die Mitte des 12. Jahrhunderts stellenweise schon weit vorgeschritten war, hatte der Markgraf vor Augen, sondern vor allem die könig lichen Neugründungen und Erweiterungen, die der Gründung Leipzigs vorangingen, konnten ihm als Vorbild dienen. Das werdende wettinische Landesfürstentum empfing die Impulse seiner Städtepolitik vom deutschen Königtum. Schon aber wird ein leiser Gegensatz zu diesem sichtbar. Die Stadtrechtsver-