königlichen Verwaltung im Pleißenland durch Friedrich Bar barossa 4 ) die Vogteiverhältnisse der dortigen Reichsklöster neu geregelt und Reichsministeriale als Vögte oder besser Unter vögte eingesetzt wurden. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß es an Bestrebungen nicht gefehlt hat, die Chemnitzer Vogtei für das Kloster selbst zu erwerben. Hierauf weist die bereits erwähnte interpolierte Stelle der Urkunde Konrads III. von 1143 hin, die besagt, die Vogtei sei dem Markgrafen Konrad nur solange anvertraut worden, bis die Brüder imstande seien, sie selbst zu verwalten. Doch haben wir keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Entvogtung tat sächlich durchgeführt und etwa die Vogtei den Herren von Waldenburg durch das Kloster selbst übertragen wurde, wie an genommen worden ist * 2 ). Hiergegen spricht vor allem, daß die Interpolation erst ins 14. Jahrhundert gehört 3 4 ), in eine Zeit also, in der die Waldenburger wahrscheinlich längst im Besitze der Vogtei waren, wie der Vergleich mit Remse lehrt. Gegen die Herren von Waldenburg wird vielmehr die Interpolation gerichtet gewesen sein. Von ihnen hat schließlich auch das Klo ster, nachdem die Fälschungsmethoden nichts gefruchtet hatten, die Vogtei im Jahre 1375 käuflich erworben 4 ). Nach dieser Abschweifung, deren Notwendigkeit sich alsbald ergeben wird, kehren wir zu der Bestätigungsurkunde von 1143 zurück. In ihr verleiht König Konrad III. dem Kloster Chem nitz, nachdem er ihm die bereits von seinem Vorgänger ver liehenen Rechte bestätigt hat, das Recht, einen Markt zu gründen: Concedimus igitur et statuimus nostra auctoritate, ut forum publicum prelati celle illius construant cum omni libertate, debitum qualecunque camere nostre ibi inventum vel adhuc inve- l ) Vgl. S. 11 Anin. 2. a ) Ermisch, Festschrift S. VIII; Posse ebenda S. XVI. 3 ) Posse a. a. O. Für seine Angabe, die Vogtei sei 1331 den Herren von Waldenburg übertragen worden, findet sich in der Urkunde Cod. II 6, Nr. 13, auf die er sich beruft, keine Grundlage. 4 ) Cod. II 6, Nr. 371. 2 Schlesinger