Meilen im Umkreise gehören. Es wird hierauf weiter unten noch mals einzugehen sein. Friedrich II. konnte infolgedessen 1216 vom Kloster Chemnitz sagen, es sei von seinen Vorgängern, den römischen Kaisern und Königen, gegründet (jundaium) wor den *). Allerdings wurde die Gründung wenn nicht unter Mitwirkung des Markgrafen Konrad von Meißen, des alten Parteigängers Lothars, so doch in Verbindung mit ihm vollzogen. Konrad, der 1143 als Intervenient auftritt, wurde schon bei der Gründung die Vogtei des Klosters übertragen. Sie wurde von ihm im Auf trage des Königs ausgeübt, wie der Wortlaut der Urkunde von 1143 klar besagt: Advocatiam anteni marchioni Cunrado a pre- decessoribus nostris commissam nos etiam commendamus. Es folgt nunmehr eine Interpolation, die die Vogtei betrifft, und man weiß nicht, was auf der Rasur ursprünglich gestanden hat. Ver mutlich waren es nähere Bestimmungen über die Rechte des Vogtes, denn nach der Interpolation fährt die Urkunde fort: De cetera nullus infringat loci Ulins libertatem. In der Hand der Wettiner ist die Chemnitzer Vogtei aber nicht geblieben. Es erscheint angebracht, an dieser Stelle so gleich ihren weiteren Schicksalen im Zusammenhänge nachzu gehen. Erst im 14. Jahrhundert wird wiederum ein Vogt ge nannt. Es war 1375 Johannes von Waldenburg, der Besitzer der Herrschaft Rabenstein; mit dieser Herrschaft war damals die Vogtei über das Kloster Chemnitz erblich verbunden 2 ). Bereits aus der zweiten auf uns gekommenen Klosterurkunde, einer schon zitierten Besitzbestätigung durch Friedrich II. von 1216, gewinnt man jedoch nicht den Eindruck, daß die Wettiner damals noch im Besitze der Vogtei waren. Es wurde ihrer nur in allgemeiner Wendung gedacht, ohne daß der Meißner Mark graf genannt würde. Er wurde auch nicht als Zeuge herangezogen, obwohl er wenige Tage vorher in Altenburg in der Umgebung ’) Cod. II 6, Nr. 304. 3 ) ebenda Nr. 371.