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188 Neuntes Kapitel Gewicht der kaufmännischen Bewohner dieser königlichen Städte entsprach soziales Ansehen und schließlich auch früh zeitige Einflußnahme auf die Stadtverwaltung. Vor allem der verfassungsgeschichtliche Vergleich der pleißenländischen Städte, insbesondere Altenburgs, mit Mühlhausen und Nordhausen dürfte in dieser Richtung ergebnisreich sein. Ich vermute, daß ein mitteldeutscher Kreis von Städten erkennbar würde, die in verfassungsgeschichtlicher Hinsicht eine Mittelstellung zwischen den alten Städten Westdeutschlands und den von Rörig so genannten „Gründungsunternehmerstädten“ des 12. Jahrhun derts einnehmen: bei deutlichem Übergewicht des Stadtherrn und unverkennbarer Beteiligung einer Schicht von Ritterbürtigen am Leben der Stadt wächst in diesen Städten der Einfluß der Kaufleute und ihrer Gilden immer mehr an, der vielleicht in einer Teilnahme bereits bei der Stadtgründung wurzelt. Als Prototypp dieser Städte darf nach den Forschungen Frölichs Goslar gelten, und es ist wohl nicht ausgeschlossen, daß der vermutete mitteldeutsche städtische Typus des 12. Jahrhunderts sich ungefähr mit dem Verbreitungsgebiet Goslarer Rechts deckt. sein. In Altenburg war dies nicht der Fall. — Über das Eigentum an Marktbaulichkeiten und die sonstigen Grundeigentumsverhältnisse wird sich über das hinaus, was in Altenburg undeutlich genug zu er kennen ist, aus Mangel an Quellen für die ältere Zeit kaum etwas fest stellen lassen. Bemerkenswert ist, daß in Chemnitz wie in Zwickau ein städtischer Arealzins, der Wurfzins, der in vielen ostmitteldeutschen Städten als dem Stadtherrn zu zahlender Rekognitionszins erweislich ist, an den Rat fällt. Da er aber erst sehr spät erkennbar wird, kann dies auf jüngerer Entwicklung beruhen, wie sie beispielsweise in Dres den nachzuweisen ist; vgl. O. Richter, Verfassungsgeschichte der Stadt Dresden. 1885, S. 273. In Chemnitz erscheint der Wurfzins übrigens nach 1500 als Gerichtsabgabe; vgl. Cod. II 6, S. XXIX Anm. 108. Wurfzins wird danach nicht mehr von Grundstücken er hoben, sondern als Personalabgabe entrichtet „Und gibet ye einer . . .“). 1476 steht dem Rate auch das „Marktrecht“ zu, das in dieser Zeit wohl die Stelle des alten Arealzinses vertritt. In Zwickau scheint es ähnlich gewesen zu sein: 1494 erhebt der Rat Marktgeld, „vor alters“ Wurfzins genannt. Dt. Städtebuch II. S. 248.