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also als Rechtssubjekt, wird man vollends in salischer Zeit nicht sprechen können. Wie aber das Maß städtischer Freiheit, d. h. Freiheit von Stadtherrn, auch in späterer Zeit den Städten in sehr unterschiedlicher Weise zuteil wurde, wobei auch die Städte, die solche Freiheit nur in sehr geringem Umfange zu gewinnen vermochten, schließlich doch als Städte galten, so wird in der Frühzeit, als diese Bewegung zur städtischen Freiheit hin ein setzte, die Grenze schwer zu ziehen sein, die eine stadtähnliche Siedlung in ihrer rechtlichen Entwicklung überschreiten mußte, um nunmehr als Stadt zu gelten. Es kommt in unserem Zu sammenhänge auch weniger auf die begriffliche Klärung, d. h. auf die rechtliche Seite des Vorgangs an, obwohl natürlich in den bisherigen Ausführungen darauf gesehen wurde, die Begriffe nicht zu verwaschen, als vielmehr auf die tatsächliche geschicht liche Entwicklung. Die mittelalterliche Stadt unterscheidet sich vom Dorfe ja nicht nur rechtlich, — dies ist der schärfste und ausschlaggebende Unterschied —-, sondern auch wirtschaftlich und in ihrem Siedlungsbild. Hier sind die Übergänge mehr fließend. In diesem Sinne verdient die Bedeutung des Marktes für die städtische Entwicklung im mitteldeutschen Osten her ausgehoben zu werden, nicht etwa so verstanden, als sei das Stadtrecht aus dem Marktrecht erwachsen, sondern so, daß der Markt, insbesondere der Fernhandelsmarkt, als wirtschaftlicher wie auch als siedlungsmäßiger Kern der Stadt gewürdigt wird. Vorhanden waren schon vor den planmäßigen Gründungen des 12. Jahrhunderts Märkte, die nicht nur grundherrlichen Be dürfnissen und dem Warenaustausch für die Orte der Umgebung, sondern auch dem Fernhandel dienten, fora publica im Gegensatz zu den Märkten von nur örtlicher Bedeutung, die für unsere Betrachtung ausscheiden. Demzufolge treten Kaufmannsrecht und Marktrecht, beide zunächst allein vom Könige ausgehend, was noch lange nachwirkt, und als Ausflüsse des Königsrechts klar erkennbar, in enger Verbindung miteinander entgegen. Wirtschaftlich und siedlungsgeschichtlich bedeutet dies, daß diese Märkte nicht nur gelegentlich oder periodisch besucht