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4l H. 20. Die Regierung bebak sich das Recht vor, das Eigenthum der Hauptbahn nebst den Zweigbahnen und sonstigem Zubehör mittelst .Kaufes für den Staat zu erwerben. Die Ausübung die ses Ankauförechts unterliegt, unter vorzubehaltender Genehmigung der Stande, folgenden näheren Bestimmungen: Dasselbe kann a) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit ausgeübt; h) außerdem aber nicht vor Ablauf des 2«>. Betriebsjahrcs geltend gemacht werden. In dein Falle sub l>. wird der durchschnittliche jährliche Rein ertrag der letzten 5 Jahre vor dem Ankäufe bei der Ermittelung des Kaufwcrthcs dergestalt untergelcgt, daß derselbe mit 25 zu Capital erhoben wird. Sollte hierbei das Anlagekapital, ein schließlich der während der Bauzeit bezahlten Zinsen', nicht erreicht werden, so soll solches doch voll gewährt werden. Bei Aufstellung der Reinertragsrcchnungen sind in dein Falle, daß der Betrieb von der Staatsverwaltung übernommen worden, die in dem diesfallfigen Pachtverträge aufgestellten und vereinbarten Bestimmungen »maßgebend. o) Jin Falle des Ankaufs der Bahn Seiten des Staats, gehen mit dem Eigcnthumc der Bahn sämmtliche Zubehörungen an Gebändelt, Grundstücken w., ferner die Betriebsmittel und Ma- terialvorräthe, nicht minder der etwa vorhandene baare Be triebs- und Reservefonds, so wie überhaupt alle Actien der Ge sellschaft an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung übernimmt; cl) Die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankäufe der Bahn dem Gesellschafts-Direktorium sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. H 21. Wird die Bahn vor Ankauf derselben durch den Staat nach Stollberg oder in dessen Nähe, oder weiter durch einen andern Unternehmer als die Actien-Gesellschast, aus welche sich gcgenwär- nge Eonctssionsbedingungen beziehen, fortgeführt (beziehentlich nach Verzichtlcistung der letzteren auf das Vorzugrccht K. 3), und zwar !k) von Seiten des Staates, so ist der Actienverein verpflichtet, den,selben den Betrieb der Gescllschaftsbahn aut Verlangen pachtweise zu überlassen. Zn diesem Falle sowohl als wenn der Staat diesen Betrieb bereits ausgeübt, ist von beiden In teressenten ein neuer Vertrag deshalb abzuschließen, worin nächst.