17 scheiden hat, durch seinen Entschluß (tz. 47) und, waü das Direktorium anlangt, durch Remotion (K. 60) ein Viitglied des Directorii oder Ausschusses aus deinsclben, so hat der Ausschuß die dadurch ent stehende Vacanz nach absoluter Stimmenmehrheit so- sort wieder zu besehen. Die solchenfalls neugewähl- ten Ätitg lieber treten hinsichtlich der Amtsdaucr an die Stelle der Ausgeschiedenen. tz. 4S. lieber die Directorial- und Ausschußsitzungen sind Protocollc zu führen und nach erfolgter Geneh migung, was die Protocolle bei dem Directorium betrifft, von den anwesenden Direktoren, die Proto colle bei dem Ausschüsse anlangend, von dem Vor sitzenden und einem der anwesenden Ausschußmit glieder zu unterzeichnen. Beiden Gesellschaftsorganen ist es fteigestellt, sich zu Führung der Protocolle eines Notars, oder eines sonst zum Protocolliren befähigten Dritten, zu bedienen. §. 50. Baare Auslagen, zu welchen Directorial- und Ausschußmitglicder bei ihrer Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft genöthigt werden, sind aus der Gesell'schaftscasse zu vergüten. II. Ausschuß insbesondere. s- 51. Der Ausschuß steht dem Directorio berathend und beaufsichtigend zur Seite. Er hat dem Directorio gegenüber die Rechte und Interessen der Actien-Gesellschaft zu vertreten, soweit dieses nach §. 42 nicht von der Gesellschaft selbst geschieht. H. 52. Der Ausschuß besteht aus l2 Personen. Von diesen werden neun durch die in den regelmäßigen General-Versammlungen stimmenden Mitglieder der Gesellschaft, mit Ausschluß der Direktoren, die übrigen drei aber durch den Ausschuß gewählt. Lehnt ein von der General-Versammlung Gewählter die Wahl ab, so tritt derjenige, welcher nach ihm die meisten Protokolle. Auslagen. Zwick Z»s»»,mc»fttzu»g