21 1) mit jedesmaligem Hauptabschluß der Rechnungen ein vollständiges Jnventarium nebst Werthsangabe dem Ausschüsse vorzulegen; <r) die Actien-Gesellschaft bei allen und jeden Rechts angelegenheiten activ und passiv zu vertreten, insbesondere die ihr zuerkannten Eide zu leisten; b) mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzuschließen; i) Vollmachten zu ertheilen; I<) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen, einschließlich des Bauingenieurs, jedoch nur ans Kündigung anzustellen, zu instruiren, zu entlassen und deren Gehalte, sobald sie jedoch 300 Thaler jährlich übersteigen nur mit Genehmig ung des Ausschusses, zu bestimmen; I) alles dasjenige im Interesse der Gesellschaft selbst ständig zu thun und zu verfügen, was den Ge neral-Versammlungen und dem Ausschüsse durch die Statuten nicht ausdrücklich Vorbehalten oder, wozu des letzteren Mitwirkung nicht erforderlich ist (tz. 60). 8- «4. Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, welche von dem Ausschüsse gewählt werden. tz. 65. Tämnitliche Direktoren haben, soweit nicht die Statuten Ausnahmen festsetzen, gleiche Rechte und gleiche Pflichten; sie müssen während ihrer Amts dauer ihren wesentlichen Aufenthalt in Chemnitz haben. H. 66. Der Ausschuß bestimmt alljährlich aus den Mit gliedern des Directorii dessen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für diesen. 8 «7- Bei länger andauernden Behinderungen des Vor sitzenden oder eines anderen Directorialmitgliedes wird, bis zu Beseitigung derselben, der Ausschuss nach seinem Ermessen und nach Befinden gegen eine zu gewäh rende Remuneration ein anderes zu Chemnitz wohn haftes Gesellschaftsmitglied zu Vervollständigung des Wal'l nnd Mitgliederzahl. Gleichheit der Berechtigung. Wabl des Vorsitzenden. BebinderungS- fälle.