summe, unter Rückgabe der früheren Interimsscheine gegen neue dergleichen (tz. 10) zu leisten. tz. 15. Die Nummer der Jnterimsscheine, auf welche die Einzahlung nicht fristgemäß geleistet worden ist. sind von dem Direktorin öffentlich bekannt zu machen und die Inhaber derselben zur Bezahlung des Rück standes nebst Strafe (§. 14) unter Einräumung einer vierwöchentlichen Frist mit der Verwarnung aufzufor dern. daß sie, bei abermaliger Unterlassung der Ein zahlung, aller ihnen als solchen zuständigen Rechte für verlustig werden erachtet werden. Dieser Rechts nachtheil tritt nach Ablauf der Frist von selbst ein. Die Nummtrn der demgemäß erlöschenden Intcrims- actien sind öffentlich bekannt zu machen, die neuen Documente aber, welche dafür im Falle rechtzeitig geschehener Einzahlung zu erlangen gewesen wären, nach Ermessen des Directorii zum Besten der Gesell schaft zu verkaufen. Renten. Zinsen. H. 16. Die bis zum 17. November 18.',5 auf die Aktien geleisteten Einzahlungen werden von diesem Tage an, die weiteren Einzahlungen vom jedesmaligen Schluß termine derselben ab, mit Bier vom Hundert jährlich verzinst. Es werden diese Zinsen je durch Abzug von der nächsten Einzahlung vergütet oder, wenn dergleichen nicht mehr zu leisten sind, gegen Rückgabe desfalls auszugebender Zinsscheinc baar bezahlt. tz. 17. Die nach tz. 2 als voll eingezahlt zu betrachten den 80 Stück Interimsactien werden vom 17. No vember 1855 ab mit Bier vom Hundert jährlich ver zinst und diese Zinsen halbjährlich, je am 31. Mai und 30. November, gegen Vorzeigung und Abstem pelung der Interimsactien bei der Cape der Gejell- schaft ausgezahlt. Versänmnitz. Beginn.