Amtödauer. Unent gclllichkeit. Eombiuirte Sitzungen. Vorsitzender. Einladung. Sitzungen. Abstimmung. Stimmen hatte, an seine Stelle. Das Ergebniß der Wahl ist von dein Direktorium öffentlich bekannt zu machen. tz. 53. Ende Juni jeden Jahres vom Jahre 1857 ab legen vier Ausschußmitglieder und zwar drei der aus der Wahl der General-Versammlung hervorge gangenen, und eines der von dem Ausschüsse ge wählten, nach der bei den Erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung be stimmten Reihenfolge, ihre Stellen nieder. DieÄus- tretenden sind sofort wieder wählbar. tz. 54. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeltlich. . . tz. 55. Combinirte Sitzungen des Directorii und Aus schusses sind von ersterein sowohl nach eigenem Er messen als auf Antrag des Ausschusses anzuberaumen. tz. 56. Der Ausschuß wählt nach seiner Ergänzung all jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. §. 57. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, so weit dieses bei besonderer Dringlichkeit zu ermöglichen ist, allseitig und, soweit thunlich, unter Angabe der Berathungsgegenstände zu den Sitzungen einzuladcn, Vortrag zu halten und Ausfertigungen nebst eincin in der betreffenden Sitzung zugegen gewesenen Aus- schußmitgliede zu vollziehe«. tz. 58. Ausschußversammlungen sind, so oft cs die zu erledigenden Geschäfte erheischen, oder auf Antrag von mindestens vier Ausschußmitgliedern, anznbc- raumen. H. 59. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stim mengleichheit durch den Vorsitzenden erfolgenden Be-