12 Verwaltung. Verfügung Art. Wirkung. Beschluß des Direktoriums und Ausschusses mit Zu stimmung der Negierung bis auf 1 Procent erhöht werden; der Bestand des Reservefonds soll jedoch nicht höher als 5 Procent des Anlagekapitals (§. 4) sich belaufen. H. 28. lieber den Reservefond ist von dem Direktorin besondere Rechnung zu halten und soll derselbe zins bar gegen genügende Sicherheit angelegt werden. 8- 2!>. lieber die Berwendung des Reservefonds hat da§ Direktorium nur im Einverständnis mit dem Aus, schuß zu verfügen. Bekanntmachungen. 8- 3N. Die an die Mitglieder der Aktien-Gesellschaft zu richtenden Bekanntmachungen sind durch die Leipziger Zeitung und ein in Chemnitz erscheinendes Lokalblatt und zwar, dafern sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen enthalten, mittelst dreimaliger Ein rückung, auch, nach dem Ermessen des Directorii, außerdem noch durch andere Blätter zu veröffentlichen. tz. 31. Alle in vorstehendem Bl aase erfolgten Bekannt machungen und Aufforderungen sind für die Mitglie der der Aktien-Gesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt der nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtswirkungen, ohne daß dagegen die Ausflucht der Richtkenntniß vorgeschützt oder' die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht wer den könnte. Mortifications-Verfahren. 8 32. Wegen verlorener, untergegangener, oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommener Interimsscheine, Aktien, Talons, Dividendenscheine und Zinsscheine