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pflichtigen sehr groß, der Ertrag der Steuer erheblich und bei einer Verteilung der Ratenzahlungen auf wenigstens zwanzig Jahre auch ein gleichbleibender sein. Die ein- kommende Summe soll nun so verwandt werden, daß denjenigen jungen Männern, welche das Einjährigenzeug nis erlangt haben, ohne wegen mangelnden Vermögens die Kosten ihrer Ausrüstung, Bekleidung und Verpflegung während ihres Dienstjahres aufbringen zu können, auf ihren Antrag ohne weiteres der nötige Vorschuß gewährt wird mit der Verpflichtung späterer Rückerstattung; im übrigen aber soll die gesamte Steuereinnahme denjenigen ärmeren Kreisen in ganz Deutschland zugewandt werden, welche aus eigener Kraft nicht die zur Unterhaltung des neuen Volksschulwesens nötige Summe aufzubringen ver mögen, und zwar vom Reichstage nach dem Gutachten der Reichsschulkommission. Eine solche Verwendung rechtfertigt sich durch fol gende Erwägungen. Die Schule ist allerdings Sache der Gliedstaaten im deutschen Reiche; aber dieser Grundsatz ist doch schon durch die eben genannte Reichsschulkommission durch brochen, deren Aufgabe die Überwachung des Berech tigungswesens der Schulen ist. Da es nun um die Ver teidigung des Vaterlandes desto besser bestellt ist, je gebildeter der einzelne Vaterlandsverteidiger ist, so muß jeder Einzelstaat reichsgesetzlich verpflichtet werden, sein Volksschulwesen so einzurichten, daß dadurch eine mög lichst hohe Bildung unter seinen Staatsangehörigen ver breitet, eine möglichst große Anzahl von Einjährigen ge züchtet wird. Und noch unter einem anderen, sehr wesentlichen Gesichtspunkt arbeiten sich Reichsmilitär- und Schul-