Volltext Seite (XML)
762 DN. 1941 Nr. 42 763 Zinanzverwaltung unö Haushalt. Entschädigung für das Selbststeuern von Dienst kraftfahrzeugen. — V8 l 548/1 vom 18. 10. 1941 —. Aus Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 20. 8. 1941 — 4600—13 000 IV — (RBV. S. 225) kann Beamten, die während einer Dienstreise einen Dienstkrastwagen mangels eines besonderen Kraftwagenführers selbst steuern, für jeden dienstlich zurückgelegten Kilometer Wegstrecke eine Entschädigung von 2,5 Rpf. gewährt werden. Für den Bereich des RNSt. bestimme ich, dag die Entschädigung von 2,5 Rpf. je Kilometer nur in den Fällen gewährt wird, in denen Dienstangehörige (auch ehrenamtliche Führer) des RNSt. an Stelle zur Wehrmacht einberufener Kraft wagenführer die Dienstkraftwagen selbst steuern. Danach entfällt also die Zahlung dieser Sondervergütung überall dort, wo Dienstangehörige die Dienstkraftwagen bisher schon selbst gesteuert haben, weil ein Kraftwagenführer überhaupt nicht oder zeitweise infolge Krankheit, Urlaub usw. nicht zur Verfügung stand, und wo auch künftig aus glei chen oder anderen Gründen die Kraftwagen selbst gesteuert werden. Die Kilometerentschädigung wird von jedem Dienstangehörigen zusammen mit den Tage- und Ubernachtungsgeldern in der Reisekosten rechnung angefordert. Die ständig geringer werdenden Venzinzutei- lungen zwingen vielfach schon zur Stillegung von beamteneigenen und prioateigenen überwiegend im Interesse des RNSt. gefahrenen Kraftwagen und zur Umstellung auf Motorräder. Soweit Dienst angehörige zur Ausführung von Dienstreisen von Amts wegen unentgeltlich gestellte Krafträder be nutzen, bin ich damit einverstanden, daß die in Nr. 24a AB. z. RKE. je Kilometer vorgesehene Ent schädigung von 5 Rps. gezahlt wird. Aus dieser Ent schädigung von 5 Rpf., die jeder Dienstangehörige in seiner Reisekostenrechnung anfordert, ist der für die Dienstreise notwendige Betriebsstoff von den Dienst angehörigen selbst zu bezahlen. Diese Anordnung gilt vom Tage der Veröffent lichung. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S.762. Lieferung der NS.-Landpost an die zur Wehrmacht eingezogenen Beamten und Angestellten des RNSt. — V8 I 6168/v vom 23. 10. 1941 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft und RVF. hat angeordnet, daß allen zur Wehrmacht eingerückten Beamten und Angestellten des RNSt. die NS.-Landpost ins Feld geliefert werden soll, um allen im Felde stehenden RNSt.-An- gehörigen die innere Verbindung zur deutschen nationalsozialistischen Agrarpolitik und zu den Pro blemen der deutschen Landwirtschaft zu erhalten. Das trifft auch für diejenigen Dienstangehörigen zu, die zum Einsatz im Wirtschaftsstab Ost abgestellt sind. Ich bringe die Anordnung des RBF. nochmals in Erinnerung und beziehe mich dabei auf mefn Rundschreiben vom 22. 2.1940 — ^V8 I 6168 —, wo nach jede Änderung in der Anschrift oder im Bezug der NS.-Landpost seitens der LVsch. der RNSt. Ver- lags-Ees. m. b. H. mitzuteilen ist. Die Reichsdienst- ftellen melden diese Änderungen der RAbt. V8 I. Die Bezahlung der Bezugsgebühren erfolgt zentral von hier aus. An die Reichsdienststellen, Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 763. firbeitsleben unö Serufsorünung. Verpflegung sowjetischer Kriegsgefangener bei Arbeitseinsatz. — I 8 571/9 vom 23.10.1941 —. Auf mein Rundschreiben vom 20. 10. 1941 — I 3 348/42 — gebe ich nachstehend die Verpflegungs sätze der sowjetischen Kriegsgefangenen bekannt, die nach dem Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 8.10.1941 — Az. 62 k V^s V III/V3 (Ve) Nr. 3409/41 — den zur Arbeit eingesetzten sowjetischen Kriegsgefangenen zu gewähren sind: für sür 28 Tage: 7 Tage: Brot 2,250 KZ Fleisch und Fleischwaren . . . 800 § 200 § Fett rd. 520 s rd. 130 s Magerkäse (oder Quark in dop- pelter Menge) 125 § 31,25 s Quark 125 s 31,25 § Zucker 900 § 225 s Marmelade ........ 700 s 175 § Nährmittel (Graupen, Hafer flocken, Gries, Teigwaren, Bruchreis) Frischgemüse (möglichst Speise rüben) Sauerkohl Kartoffeln und Kohlrüben . . oder Kartoffeln und Kohlrüben . oder Kartoffeln Deutscher Tee (Tee-Ersatz) . . Salz Gewürze 600 s 150§ 4,5 k§ 1,125 ks 1100 § 275 s 12 ks 3KZ 66 ks 16,5 KZ 17 ks 4,250 ks 51 KZ 12,750 ks 34 k§ 8,500 ks 112S 28 s 420 s 105 s keine bewirtschafte ten Gewürze; nicht- bewirtschaftete nach Bedarf ratslage. und Vor-