673 Artikel 3 (1) Die Dienstaufsicht wird durch die vom Reichsarbeitsführer bestimmten Dienststellen des Reichsarbeitsdienstes (beaufsichtigende Dienststel len) ausgeübt; sie erstreckt sich nicht auf den Dienst betrieb bei den Einsatzstellen. Die beaufsichtigende Dienststelle hat sich von der Art der Verwendung der Kriegshilfsdienstverpflichteten des Reichs arbeitsdienstes zu überzeugen und über ihre Füh rung in der Einsatzstelle zu unterrichten sowie Wünsche und Klagen sowohl von der Einsatzstelle wie von den Kriegshilfsdienstverpflichteten ent gegenzunehmen. (2) Für Beschwerden über den Dienstbetrieb in der Einsatzstelle ist der Leiter dieser Dienststelle zuständig. Uber die Beendigung des Dienstverhält nisses entscheidet die zuständige Bezirksführerin im Benehmen mit dem Leiter der Einsatzstelle; gegen den Bescheid der Bezirksführerin ist Beschwerde an den Reichsarbeitsführer zulässig. Artikel 4 (1) Für Sozialversicherung, Familienunterhalt und Versorgung der Kriegshilfsdienstverpflichteten des Reichsarbeitsdienstes gelten sinngemäß die für Notdienstpflichtige jeweils erlassenen Vorschriften. Als Vergütung für besondere Aufwendungen erhält die Kriegshilfsdienstverpflichtete ein Taschengeld von kalendertäglich 0,50 Reichsmark und eine Be- kleidungsentschädigung von kalendertäglich 1 Reichs mark. Die Vergütungen und sozialen Beiträge werden von der Einsatzstelle gewährt. Die Ver gütungen unterliegen nicht dem Steuerabzug. (2) Die Einsatzstelle gewährt — soweit nicht Einzeleinsatz genehmigt wird — Gemeinschafts- unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung. Artikel 5 (1) Die Arbeitszeit bei der Einsatzstelle wird durch den Leiter dieser Stelle geregelt. Sie be trägt im allgemeinen je Woche 51 Stunden. Bei dringendem dienstlichem Bedürfnis sind die Kriegs hilfsdienstverpflichteten des Reichsarbeitsdienstes ohne Anspruch auf besondere Vergütung verpflich tet, auch über die festgesetzte Zeit hinaus Dienst zu leisten. (2) Die Gewährung von Dienstbefreiung aus wichtigen Anlässen regelt der Leiter der Einsatz stelle. Der Erholungsurlaub beträgt fünf Tage; er wird von dem Leiter der Einsatzstelle unter Be nachrichtigung der beaufsichtigenden Dienststelle erteilt. (3) Für Arbeitszeit, Dienstbefreiung und Er holungsurlaub der bei hilfsbedürftigen Familien eingesetzten Kriegshilfsdienstverpflichteten des Reichsarbeitsdienstes gelten die allgemeinen, für Hausgehilfinnen bestehenden Bestimmungen. Artikel 6 Die für Reichsarbeitsdienstpflichtige geltenden Vorschriften über vorzeitige Entlassung finden auf die Kriegshilfsdienstverpflichteten des Reichs arbeitsdienstes sinngemäß Anwendung. Vor der Entscheidung der Bezirksführerin ist der Leiter der Einsatzstelle zu hören. Artikel? Die Ableistung des Kriegshilfsdienstes wird im Reichsarbeitsdienstpaß eingetragen." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 670. ftrbeitsleben unü öerufsorönung. Vetreuernetz der „Hauptstelle für völkische Schutz arbeit" im VDA. — I 8 108 vom 11.9.1941 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 30.4. 1941 — I 8 108 — (DN. S. 310) wird mitgeteilt, daß die „Hauptstelle für völkische Schutzarbeit", die aus dem Referat „Bauerntum und Landwirtschaft" im VDA. hervorgegangen war, ab sofort in die Volks deutsche Mittelstelle übernommen ist. Änderungen in der Bezeichnung, in der Aufgabenstellung und in der Zusammensetzung des Betreuernetzes oder seiner Arbeitsweise sind nicht verfügt worden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 672. Kennzeichnung des Landarbeiters im Wehrpaß. — I 8 343/1 vom 11. 9.1941 —. In den Wehrstammkarten wurde bisher häufig bei Landarbeitern, die im Besitz der Landarbeiter bescheinigung oder eines Landarbeiterbriefes sind, als Verufsbezeichnung nicht die Bezeichnung „Land arbeiter", sondern „ungelernte Arbeiter" eingetragen. Auf meinen Antrag hat der Reichsminister des In nern mit Runderlaß vom 20. 6.1941 — I M 683 V/41 — 500 — die Kreispolizeibehörden und die polizei lichen Meldebehörden angewiesen, bei Inhabern der Landarbeiterbescheinigung oder des Landarbeiter briefes in der Wehrstammkarte stets die Berufsbe zeichnung „Landarbeiter" einzutragen. Nach einer Mitteilung des Reichsministers des Innern kann Änderung der bereits ausgefüllten Wehrstammkarten im Hinblick auf die angespannte Geschäftslage jedoch nicht erfolgen. Au die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 672